Wertguthaben bei der Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung richtig im Lohnnachweis angeben
Hinweise zum Beitrag zur Berufsgenossenschaft bei flexibler Arbeitszeitgestaltung
Wertguthaben geben Arbeitnehmern und Arbeitgebern die Freiheit, Arbeitszeit flexibel zu gestalten. Sie werden gebildet, wenn ein Arbeitnehmer sich einen Teil seines Arbeitsentgelts nicht auszahlen lässt, sondern dieses im Rahmen einer so genannten Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV anspart. Das Arbeitsentgelt wird in diesen Fällen zu einem späteren Zeitpunkt während einer Freistellung von der Arbeitsleistung oder einer Reduzierung der vertraglichen Arbeitszeit entnommen. Beispiele sind die Altersteilzeit im Blockmodell oder das sogenannte Sabbatical (berufliche Auszeit). Andere Maßnahmen der flexiblen Arbeitszeitgestaltung, z. B. die Gleitzeit oder Jahresarbeitszeitkonten, fallen nicht unter diesen Begriff.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die bezeichneten Wertguthabenvereinbarungen haben sich mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen verändert (u. a. Übertragbarkeit auf die Deutsche Rentenversicherung oder einen neuen Arbeitgeber). In diesem Zusammenhang ergeben sich auch Änderungen im Hinblick auf die Meldung der den jeweiligen Wertguthaben entsprechenden Entgelte an die gesetzliche Unfallversicherung zur Berechnung des Beitrags.
Der Praxis in den weiteren Zweigen der deutschen Sozialversicherung entsprechend wäre es bisher auch denkbar gewesen, Arbeitsentgelte, die in ein Wertguthaben eingebracht werden sollten, erst im Jahr der Realisierung des Guthabens in den Lohnnachweis aufzunehmen.
Das Gesetz sieht nun jedoch verbindlich vor, dass Arbeitsentgelte in der gesetzlichen Unfallversicherung bereits zu dem Zeitpunkt zu melden sind, in dem sie erarbeitet wurden (§§ 22, 23 Abs. 3 SGB IV). Der Grund hierfür ist, dass die Beiträge für den Zeitraum gezahlt werden sollen, in dem das Risiko eines Arbeitsunfalls besteht. In Absprache mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird die Verfahrensweise daher einheitlich für die gesetzliche Unfallversicherung zum 01. Januar 2010 an die gesetzliche Vorgabe angepasst. Für bis dahin aufgebaute und noch nicht verbeitragte Wertguthaben gilt ein Bestandsschutz.
Konkret bedeutet dies für die Meldungen im Rahmen des Lohnnachweises und der DEÜV-Meldungen an die Einzugstellen:
- Arbeitsentgelt, das noch in 2009 in ein Wertguthabenkonto eingestellt wird, muss entsprechend der bisherigen Praxis noch nicht mit dem Lohnnachweis für 2009 gemeldet werden.
- Ab dem 01.01.2010 gilt für Arbeitsentgelt, das zunächst nicht ausgezahlt, sondern stattdessen in ein Wertguthaben eingebracht wird: Dieses Arbeitsentgelt ist zu dem Zeitpunkt im Lohnnachweis und im Datenbaustein Unfallversicherung der DEÜV-Meldung zu melden, in dem es erarbeitet wurde. Wird das Wertguthaben später ausgezahlt, ist dieses Arbeitsentgelt dann nicht mehr an die Unfallversicherung zu melden, weil der Beitrag dafür bereits erhoben wurde.
- Wird das Wertguthaben als Zeitguthaben geführt, ist der Meldung der Wert der Arbeitszeit im Zeitpunkt der Einbringung in das Wertguthaben zugrunde zu legen. Spätere Veränderungen des Wertes sind für die Unfallversicherung nicht relevant, da der Sachverhalt für die Unfallversicherung mit der Meldung des Arbeitsentgelts abgeschlossen ist.
- Das Wertguthaben, das am 31.12.2009 besteht und noch nicht zur Beitragsberechnung gemeldet wurde, muss in den Lohnnachweis für das Kalenderjahr bzw. in die DEÜV-Meldung für den Zeitraum aufgenommen werden, in dem es ausgezahlt wird.
- Bei der Auszahlung von Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben gilt, dass zunächst das älteste Guthaben ausgezahlt wird. Für Wertguthaben, die sowohl Arbeitsentgelt aus der Zeit vor dem 1.1.2010 als auch Arbeitsentgelt aus der Zeit ab dem 1.1.2010 enthalten – also sowohl gemeldetes als auch noch nicht gemeldetes Arbeitsentgelt –, bedeutet das: Das ausgezahlte Arbeitsentgelt muss so lange an die Unfallversicherung gemeldet werden, bis das noch unverbeitragte Guthaben aufgebraucht ist. Erst dann wird der Anteil des Guthabens ausgezahlt, für den das Unternehmen schon Beiträge entrichtet hat.
- Wird unverbeitragtes Guthaben aus der Zeit vor dem 1.1.2010 auf einen anderen Arbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen, so wird das wie eine Auszahlung des Guthabens behandelt. Das Entgelt ist dann vom alten Arbeitgeber mit dem nächsten Lohnnachweis und mit der nächsten DEÜV-Entgeltmeldung zu melden.
Dr. Andreas Ostertag, StBG