Tödlicher Unfall: Abbruchanweisung nicht beachtetIm Rahmen einer Rückbaumaßnahme sollten Hallendächer entfernt werden. Dazu reiste ein Betriebsleiter mit drei Mitarbeitern morgens zur Baustelle. Die betreffenden Dächer mit einer Neigung kleiner als 20° waren mit 30 Jahre alten Wellzementplatten aus Asbest belegt. Diese Platten waren auf einer weitmaschigen Unterlattung befestigt, die nur der Fixierung der Platten diente.Der Betriebsleiter entschloss sich, zusammen mit einem Mitarbeiter ein zu demontierendes Hallendach zu betreten und die Befestigungsschrauben der Platten zu lösen. Die gelösten Platten wurden mit Hilfe einer Hubarbeitsbühne aus etwa 7 m zu Boden gebracht. Mehrere Stunden wurden die Arbeiten in dieser Weise durchgeführt. Etwa gegen Mittag kam es zum Unfall: Eine Platte im Firstbereich gab unter dem Gewicht des Betriebsleiters nach, als er sie betrat. Er stürzte zuerst auf eine 1,5 m darunter liegende Decke aus Mineralwolle und Gipsplatten, die er durchschlug. Nach weiterem Fall von etwa 5 m schlug er auf den Beton-Hallenboden auf. Da er mit dem Kopf auftraf, erlitt er so schwere Verletzungen, dass er unmittelbar an der Unfallstelle verstarb. Unfallursachen Im vorliegenden Fall hat man sich nicht an die selbst erarbeitete schriftliche Abbruchanweisung gehalten, die vorsah, die Demontagearbeiten ausschließlich von einer Hubarbeitsbühne aus durchzuführen. Dazu muss allerdings angemerkt werden, dass die Voraussetzungen zum Einsatz der Hubarbeitsbühne hier wegen der mangelnden Erreichbarkeit des Daches gar nicht gegeben waren. Man hätte also die Abbruchanweisung vor Aufnahme der Arbeiten an die Umstände vor Ort anpassen müssen. Allgemein gilt: Bei Abbrucharbeiten an Dächern müssen Maßnahmen gegen das Hindurchstürzen und Abstürzen getroffen werden:
Resümee Abzubrechende Bauteile müssen sorgfältig auf ihren baulichen Zustand untersucht werden, insbesondere auf
Dipl.-Ing. Horst König, StBG
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