Gefahrstoffe aktuellÄnderungen von EG-Richtlinien Richtlinie 2001/58/EG der Kommission vom 27. Juli 2001 zur zweiten Änderung der Richtlinie 91/155/EWG zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und für gefährliche Stoffe gemäß Artikel 27 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (Sicherheitsdatenblätter). Auf Grund dieser Änderung der Sicherheitsdatenblatt-Richtlinie müssen zukünftig auch für nicht kennzeichnungspflichtige Zubereitungen, die jedoch gefährliche Inhaltsstoffe enthalten, Sicherheitsdatenblätter geliefert werden. Diese Pflicht zur Mitlieferung von Sicherheitsdatenblättern besteht bei nicht gasförmigen Zubereitungen bei Inhaltsstoffen ab einer Einzelkonzentration von >= 1 Gewichtsprozent und bei gasförmigen Zubereitungen ab einer Einzelkonzentration von >= 0,2 Volumenprozent eines gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoffs oder eines Stoffs, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt. Da die neue Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG ab 30. Juli 2002 die Pflicht zur Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen entsprechend ihrer umweltgefährlichen Eigenschaften vorsieht, war die Sicherheitsdatenblatt-Richtlinie entsprechend anzupassen. Der Anhang zu dieser Richtlinie mit dem Leitfaden zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern wird daher vollständig neu gefasst. In diesem Zusammenhang bemüht sich die Kommission auch um eine Verbesserung der Qualität von Sicherheitsdatenblättern, die in vielen Mitgliedsstaaten als äußerst unbefriedigend angesehen wird. Aus diesem Grund enthält der Leitfaden nunmehr eine Bestimmung, dass die Ersteller von Sicherheitsdatenblättern fachlich kompetent sein müssen. Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) bereitet zur Zeit eine Neufassung der TRGS 220 „Sicherheitsdatenblatt“ vor, in der diese geänderte Richtlinie bereits berücksichtigt ist. Die Richtlinie und die neue TRGS 220 sollen ab dem 30. Juli 2002 (In Kraft treten der neuen Zubereitungsrichtlinie) angewendet werden. Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 6. August 2001 zur 28. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt. Neben einer Neufassung des Vorworts zum Anhang 1 (Stoffliste) der Richtlinie wurden in diesem Anhang 1 zahlreiche Änderungen und Ergänzungen vorgenommen. Die wichtigste Änderung dürfte hier wohl die Einstufung von Trichlorethen als „krebserzeugend (Kategorie 2)“ sein. Der Wortlaut des bisherigen R-Satzes R 40 wurde in „R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung“ umbenannt. Der Wortlaut des bisherigen R 40 „lrreversibler Schaden möglich“ findet sich jetzt unter der neuen Nummer R 68. Auf Grund dieser Änderung sind diejenigen Stoffe aus Anhang 1, die bisher auf Grund anderer als verdachtsmäßiger krebserzeugender Wirkung mit dem R 40 gekennzeichnet werden mussten, nunmehr mit dem R 68 zu kennzeichnen. Dies betrifft im Wesentlichen 24 Stoffe, die auf Grund ihrer Einstufung als M 3 (Verdacht auf erbgutverändernde Wirkung) bisher mit dem R 40 versehen waren. Insgesamt sind 45 Stoffe von dieser Änderung betroffen. Der Anhang VI der Richtlinie (Einstufungsleitfaden) wird aktualisiert und überarbeitet, insbesondere im Hinblick auf eine Anpassung an die neue Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG). Darüber hinaus wurden noch weitere, weniger relevante Änderungen vorgenommen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Richtlinie bis zum 30. Juli 2002 in nationales Recht umzusetzen. Durch die in Deutschland gewählte Form des Verweises auf einschlägige EG-Richtlinien zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung in der Gefahrstoffverordnung ist diese Umsetzung mit der Veröffentlichung der Richtlinie bereits erfolgt. Richtlinie 2001/60/EG der Kommission vom 7. August 2001 zur Anpassung der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt. In der 28. Anpassungsrichtlinie zur Stoffrichtlinie (2001/59/EG, s.o.) wurden einige Regelungen zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen geändert, die sich auch auf die Kennzeichnungsvorschriften von Zubereitungen auswirken. Die Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG war daher entsprechend anzupassen. Da in der 28. Anpassungsrichtlinie der R-Satz R 40 einen neuen Wortlaut erhalten hat und der bisherige Wortlaut nunmehr unter Nummer R 68 geführt wird, waren die Hinweise in der Zubereitungsrichtlinie entsprechend anzupassen. Außerdem muss die Verpackung von Zementen und zementhaltigen Zubereitungen, die mehr als 2 ppm des gesamten Trockengewichts des Zements an löslichem Chrom (VI) (Chromat) enthalten, eine entsprechende Kennzeichnung tragen. Darüber hinaus werden in den Tabellen IV und IVa in Anhang II Teil B klare Hinweise zur Einstufung von ätzenden Stoffen und Zubereitungen (Berücksichtigung des pH-Werts) hinzugefügt. Auch diese Richtlinie ist ab dem 30. Juli 2002 anzuwenden. Durch die in der Gefahrstoffverordnung angewendete Verweistechnik ist auch diese Richtlinie mit Erscheinen im Amtsblatt der EG automatisch Bestandteil der deutschen Gefahrstoffverordnung. Änderungen und Ergänzungen der Berufskrankheitenverordnung Wissenschaftliche Begründung für die Berufskrankheit „Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid (SiO2) bei nachgewiesener Quarzstaublungenerkrankung (Silikose oder Siliko-Tuberkulose)“. Der Ärztliche Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung – Sektion „Berufskrankheiten“ – empfiehlt, unter Nr. 4112 eine neue Berufskrankheit mit der vorgenannten Legaldefinition in die Anlage der Berufskrankheitenverordnung aufzunehmen. Der Ärztliche Sachverständigenbeirat kommt in seiner wissenschaftlichen Begründung abschließend zu dem Ergebnis, dass die bewerteten Untersuchungsergebnisse den Kriterien entsprechen, welche als Beleg der Kausalität eines statistischen Zusammenhangs zwischen Einwirkung und Effekt zu erfüllen sind. Auf Grund des vorhandenen Kenntnisstandes ist danach eine arbeitsbedingte Exposition gegenüber kristallinem Siliziumdioxid in der Form des alveolengängigen Staubes generell geeignet, bei Vorliegen einer Silikose Lungenkrebs zu verursachen. Diese Entscheidung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats dürfte eine präjudizierende Wirkung auch für die Entscheidung des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) darstellen, der demnächst über die Einstufung von silikogenem Staub als „krebserzeugend beim Menschen (Kategorie 1)“ beraten wird. Änderungen und Ergänzungen der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ (Neufassung, Stand September 2001). Diese Neufassung der TRGS 519 weist gegenüber dem bisherigen Stand folgende wesentliche Änderungen auf:
Zusätzlich wurden eine Reihe von redaktionellen Anpassungen vorgenommen. Änderungen und Ergänzungen der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
Übernahme von Grenzwerten der MAK-Kommission in die TRGS 900 „Luftgrenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz“ Die DFG-Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe hat im Juli 2001 die neue MAK-Werte-Liste 2001 veröffentlicht. Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beabsichtigt, diese Vorschläge sowie eine Reihe weiterer Grenzwerte aus der EG-Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 in die TRGS 900 zu übernehmen. Sollte der Stand der Technik gemäß § 3 Abs. 9 der Gefahrstoffverordnung die Einhaltung der vorgesehenen neuen Luftgrenzwerte nicht ermöglichen, so ist dies bis zum 31. Januar 2002 dem AGS bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Dortmund begründet darzulegen. Nach diesem Termin bei der BAuA eingehende Stellungnahmen können bei der Grenzwertfestsetzung nicht mehr berücksichtigt werden. Im Bereich der Industrie der Steine und Erden sind im Wesentlichen folgende Stoffe betroffen:
Verzeichnis der gemäß § 18 Abs. 2 GefStoffV akkreditierten Mess-Stellen Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) gibt auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 GefStoffV das von der Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP) ergänzte und neu gefasste Verzeichnis akkreditierter Mess-Stellen mit Stand vom 6. April 2001 bekannt. Ein jeweils aktuelles Verzeichnis kann unter der Fax-Abruf-Nr. (05 61) 20 00 - 522 tagesaktuell abgerufen werden. MAK- und BAT-Werte-Liste 2001 der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) Von den insgesamt 130 Einträgen in der Stoffliste (Abschnitt Ila) entfallen in diesem Jahr allein 73 Einträge auf eine Neubewertung der Stoffe mit der bisherigen Spitzenbegrenzungs-Kategorie II,1 hinsichtlich der Festlegung individueller, stoffspezifischer Überschreitungsfaktoren. Diese Änderungen werden jedoch – zumindest vorerst – ohne Auswirkungen auf die TRGS 900 bleiben, da der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) schon vor mehreren Jahren ein vereinfachtes Kurzzeitwertkonzept mit nur noch zwei Kategorien ( =1= sowie 4) eingeführt hat. Folgende wichtige Änderungen für die Steine und Erden-Industrie:
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