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Beitragsausgleichsverfahren für freiwillig versicherte Unternehmer nach § 29 Absatz 5 der Satzung
Die Vertreterversammlung der StBG hat in ihrer Sitzung am 31. Mai 2000 die näheren Bestimmungen zur Durchführung
des nach § 29 Absatz 5 der Satzung vorgesehenen Beitragsausgleichsverfahrens für freiwillig versicherte
Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten sowie diejenigen Personen, welche in Kapital- oder Personengesellschaften
regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind (unternehmerähnliche Personen) beschlossen.
Dieser Beschluss nach § 29 Abs. 5 lautet:
- Für die gemäß § 150 SGB VII (§ 25 der Satzung) an der Beitragsumlage beteiligten
Versicherten nach § 6 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 43 der Satzung wird für das Kalenderjahr unter Berücksichtigung
der anzuzeigenden Versicherungsfälle (§ 193 SGB VII) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
ein gesondertes Beitragsnachlassverfahren durchgeführt.
- Die Höhe der Nachlässe richtet sich – vorbehaltlich des letzten Absatzes – nach den Kosten der Versicherungsfälle.
Nicht berücksichtigt werden:
- Kosten der Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII (Wegeunfälle),
- Kosten der Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII),
- Ansprüche nach § 33 Abs. 1 der Satzung.
- Die Berechnung der Nachlässe richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
- Ein Beitragsnachlass wird nur dann gewährt, wenn die Eigenbelastungsziffer (EBZ) niedriger als die Durchschnittsbelastungsziffer
(DBZ) ist. Die Eigenbelastungsziffer (EBZ) ergibt sich aus dem prozentualen Anteil der Neulast des einzelnen Versicherten
an seinem Beitrag. Die Durchschnittsbelastungsziffer (DBZ) ergibt sich aus dem prozentualen Anteil der Summe dieser
Neulast am Gesamtbeitrag der Versicherten.
- Unfallbelastung zur Ermittlung von Durchschnittsneulast und Eigenneulast sind die Kosten der Sachleistungen
und die Geldleistungen, welche die Berufsgenossenschaft im Umlagejahr für Arbeitsunfälle aus diesem und
dem vorangegangenen Kalenderjahr zu erbringen hatte. Bei tödlichen Arbeitsunfällen werden die tatsächlichen
Kosten, mindestens aber die Versicherungssumme des Versicherten, als Eigenneulast zugrundegelegt; erfolgt in diesen
Fällen lediglich eine Zahlung von Sterbegeld und ggf. eine Erstattung von Überführungskosten, tritt
an die Stelle der Versicherungssumme die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).
- Der Nachlass ist der Höhe nach durch den jährlich in Abhängigkeit vom Geschäftsverlauf
festzusetzenden Höchstnachlass begrenzt. Für das Umlagejahr 1999 wird der Höchstnachlass auf 25
Prozent des Beitrages festgesetzt.
- Die Beitragsnachlässe errechnen sich wie folgt:
Genehmigung
Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft am 31. Mai 2000 gefasste Beschluss nach § 29 Abs. 5 Satz 2 der Satzung wird gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 SGB IV i.V.m. § 114 Absatz 2 Satz 1 SGB VII genehmigt.
Bonn, den 18. September 2000
III 2 - 69020.00 - 1908/9
Bundesversicherungsamt
Im Auftrag
gez. Merten
- SIEGEL -

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