Beitragsausgleichsverfahren für freiwillig versicherte Unternehmer nach § 29 Absatz 5 der Satzung
Die Vertreterversammlung der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft hat in ihrer Sitzung am 26. Juni 2007 die näheren Bestimmungen zur Durchführung des nach § 29 Absatz 5 der Satzung vorgesehenen Beitragsausgleichsverfahrens für freiwillig versicherte Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten sowie diejenigen Personen, welche in Kapital- oder Personengesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind (unternehmerähnliche Personen) beschlossen.
Beschluss nach § 29 Absatz 5 der Satzung
- Für die gemäß § 150 SGB VII (§ 25 der Satzung) an der Beitragsumlage beteiligten Versicherten nach § 6 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 43 der Satzung wird für das Kalenderjahr 2006 unter Berücksichtigung der anzuzeigenden und der nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle (§ 193 SGB VII) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ein gesondertes Beitragsnachlassverfahren durchgeführt.
- Die Höhe der Nachlässe richtet sich vorbehaltlich III. Nr. 2 Satz 2 nach den Kosten der Versicherungsfälle.
Nicht berücksichtigt werden:
- Kosten der Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII (Wegeunfälle),
- Kosten der Versicherungsfälle, die sich außerhalb des Betriebsgeländes im öffentlichen Verkehr durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen ereignet haben, auf Antrag des Versicherten,
- der Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII),
- Ansprüche nach § 33 Abs. 1 der Satzung.
- Die Berechnung der Nachlässe richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
- Ein Beitragsnachlass wird nur gewährt, wenn die Eigenbelastungsziffer (EBZ) niedriger als die Durchschnittsbelastungsziffer (DBZ) ist. Die Eigenbelastungsziffer (EBZ) ergibt sich aus dem prozentualen Anteil der Neulast des einzelnen Versicherten an seinem Beitrag. Die Durchschnittsbelastungsziffer (DBZ) ergibt sich aus dem prozentualen Anteil der Summe dieser Neulast am Gesamtbeitrag der Versicherten.
- Unfallbelastung zur Ermittlung von Durchschnittsneulast und Eigen-neulast sind die Kosten der Sachleistungen und die Geldleistungen, welche die Berufsgenossenschaft im Umlagejahr für Arbeitsunfälle aus diesem und dem vorangegangenen Kalenderjahr zu erbringen hatte. Bei tödlichen Arbeitsunfällen werden die tatsächlichen Kosten, mindestens aber die Versicherungssumme des Versicherten, als Eigenneulast zugrundegelegt; erfolgt in diesen Fällen lediglich eine Zahlung von Sterbegeld und ggf. eine Erstattung von Überführungskosten, tritt an die Stelle der Versicherungssumme die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).
- Der Nachlass ist der Höhe nach durch den jährlich in Abhängigkeit vom Geschäftsverlauf festzusetzen- den Höchstnachlass begrenzt. Für das Umlagejahr 2006 wird der Höchstnachlass auf 25 % des Beitrages festgesetzt. (2005: 25 %)
- Die Beitragsnachlässe errechnen sich wie folgt:
Nachlass =(EBZ-DBZ)/DBZ x Höchstnachlass in v. H. x Beitrag
Genehmigung
Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft am 26. Juni 2007 gefasste Beschluss nach § 29 Abs. 5 Satz 2 der Satzung wird gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB IV i.V.m. § 114 Abs. 2 Satz 1 SGB VII genehmigt.
Bonn, den 19. Juli 2007
III 2 69020.00 1908/98
SIEGEL
Bundesversicherungsamt
Im Auftrag
gez. (Nies)