Die Teilhabe Behinderter am Arbeits- und Gemeinschaftsleben im Sozialgesetzbuch IX neu geregelt
Das SGB IX kommt der seit langem bestehenden Forderung nach, das Recht der Rehabilitation behinderter Menschen weiterzuentwickeln und in einem weiteren Teil des Sozialgesetzbuchs zusammenzufassen. Ein fraktionenübergreifender Entschließungsantrag aus dem Bundestag hatte die Notwendigkeit des Gesetzes mit der tiefgreifenden Wandlung des Selbstverständnisses von behinderten Menschen und der Grundlagen der Behindertenpolitik begründet: „Im Mittelpunkt der politischen Anstrengungen stehen nicht mehr die Fürsorge und die Versorgung von behinderten Menschen, sondern ihre selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die Beseitigung der Hindernisse, die ihrer Chancengleichheit entgegenstehen.“ Durch die Ergänzung des Artikels 3 GG im Jahre 1994 habe das Parlament „auch eine Verpflichtung für Politik und Gesellschaft geschaffen, sich aktiv um die Integration von Menschen mit Behinderungen in die Familie, in den Beruf und in das tägliche Leben zu bemühen“. Ein Hauptanliegen des SGB IX ist es, die Koordination der Leistungen und die Kooperation der Leistungsträger – auch der gesetzlichen Unfallversicherung und damit der gewerblichen Berufsgenossenschaften – durch wirksame Instrumente sicherzustellen. Diesem Zweck dienen u. a.
Gemeinsame Empfehlungen der Rehabilitationsträger Zwecks Gewährleistung einer reibungslosen und koordinierten Zusammenarbeit verpflichtet das Gesetzeswerk die Rehabilitationsträger zur Vereinbarung gemeinsamer Empfehlungen zur Regelung
Verankerung und Erweiterung der Aufgaben der BAR Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) wird künftig bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben mitwirken, die in erster Linie der Weiterentwicklung des Rehabilitationssystems durch effektive trägerübergreifende Zusammenarbeit dienen sollen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft bildet dabei den Rahmen für die notwendigen Vorbereitungs- und Abstimmungsprozesse und erhält Berichtsaufgaben.
Inhaltliche Schwerpunkte des SGB IX
Das für die Unternehmen wichtige Schwerbehindertenrecht wurde als Teil 2 in das Gesetzeswerk einbezogen.
Durch die Verknüpfung mit dem Rehabilitationsrecht werden die Integrationsämter (bisher Hauptfürsorgestellen
genannt) ebenfalls Kooperationspartner der Rehabilitationsträger. So muss beispielsweise die Beratung durch
die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger auch die Klärung des Hilfebedarfs nach Teil
2 des SGB IX umfassen. Auswirkungen auf die Unfallversicherung Das Sozialgesetzbuch IX konkretisiert an einigen Stellen das Leistungsspektrum der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und soll die einheitliche Leistungserbringung fördern, die dem Recht der Unfallversicherung – ab 1. Januar 1997 im SGB VII geregelt – von jeher nicht fremd ist; denn eine der vielen Besonderheiten dieses Zweigs der Sozialversicherung liegt darin, dass die Zuständigkeiten nicht wie im übrigen gegliederten System der sozialen Sicherung auf mehrere Rehabilitationsträger verteilt sind, sondern die Leistungen „aus einer Hand“ erbracht werden. Deshalb kommt der Begründung zum Regierungsentwurf spezifische Bedeutung zu, in der an zahlreichen Stellen auf dies Sondersystem hingewiesen wird. So soll entsprechend den „Gesetzesmotiven“ bei der Ausarbeitung der Vorschläge für gemeinsame Empfehlungen auf die „Besonderheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung Rücksicht zu nehmen“ sein. An die Unfallversicherung als Rehabilitationsträger richten sich zwar auch alle diejenigen Vorschriften im SGB IX, in welchen es um das Zusammenwirken verschiedener Träger und um vernetzte Strukturen geht. Die Berechtigten erhalten aber wegen der Strukturvorteile in der gesetzlichen Unfallversicherung bereits seit Jahrzehnten Leistungen zur Teilhabe „aus einer Hand“. Dem besonderen Leistungsauftrag der Unfallversicherungsträger, der auf dem Gedanken des Schadensersatzes der Arbeitgeber im Beschäftigungsverhältnis zu ihren Arbeitnehmern beruht, trägt das Gesetzeswerk in seiner Begründung, jedoch auch direkt über den geänderten § 26 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –, Rechnung. Danach haben Versicherte weiterhin „nach Maßgabe“ der Vorschriften im SGB VII, aber „unter Beachtung“ des SGB IX Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich verschiedener Leistungen zur Teilhabe. Das Sozialgesetzbuch IX wird von vielen als ein Fortschritt im Behindertenrecht bewertet. Man spricht von rund 60 Leistungsverbesserungen. An vielen Stellen wird die Selbstbestimmung zur Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft hervorgehoben. Ihre Befugnisse werden u. a. im Zusammenhang mit selbstbeschafften Leistungen, mit Wunsch- und Wahlrechten oder mit persönlichen Budgets gestärkt. Hierauf müssen sich die Unfallversicherungsträger noch mehr als bisher einstellen. Das gilt ebenso für die neue Begrifflichkeit, die jetzt auch im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten ist. So werden die berufsfördernden Maßnahmen als „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ und die soziale Rehabilitation als „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ bezeichnet. Dass einige Veränderungen gewöhnungsbedürftig sind, darf der Umsetzung des SGB IX in die Praxis nicht entgegenstehen. Immerhin haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz in einem breiten politischen Konsens verabschiedet. Ungeachtet der Besonderheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung bewirkt ihre Einbeziehung als Rehabilitationsträger in das Sozialgesetzbuch IX eine Bestätigung als Teil des Systems der sozialen Sicherheit in Deutschland, auch wenn einige befürchten, dass Schwierigkeiten in der Auslegung von Vorschriften des SGB IX und des SGB VII zu erwarten sind. Auf jeden Fall wird ein erhöhter Aufwand in der Abstimmung auf die Bundes- und Landesverbände der Unfallversicherungsträger zukommen. Das gilt insbesondere für die Errichtung und das Wirken der „Gemeinsamen Servicestellen“ und für die gemeinsamen Empfehlungen zur Umsetzung des Gesetzes. Hierbei haben also die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Mitverantwortung zu übernehmen. An zahlreichen Stellen hat der Gesetzgeber dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrats eine Ermächtigung zu Rechtsverordnungen zugestanden, wenn der Vorrang der Selbstverwaltung, also die Ausgestaltung durch die Sozialpartner, nicht erfolgreich wahrgenommen wird. Dies steht aber nicht zu erwarten. Assessor Rainer Morich, Geschäftsführer der Sektion IV, StBG Tel.: 05 11 / 72 57 – 8 36 ![]() Inhaltsverzeichnis Ausgabe 5/01 | Zurück zu unserer Homepage |