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Bei Durchsicht der Eingangspost für die Mitglieder- und Beitragsabteilung unserer Berufsgenossenschaft stelle
ich immer wieder fest, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil des Schriftwechsels wegen der „Säumniszuschläge“
erfolgt. Besonders in der zweiten Hälfte des Jahres gehen nach den Fälligkeitsterminen für die Beiträge
und Beitragsvorschüsse viele Anträge auf Erlass dieser manchmal mehrere tausend DM betragenden Säumniszuschläge
ein, denen dann – je nach Begründung – entsprochen wird oder nicht. Ich bin mir darüber im Klaren, dass
verspätete Zahlungen vielfältige Ursachen haben können, sei es Krankheit oder Urlaub des Buchhalters,
verzögernde Bearbeitung durch die Bank – oder es erfolgt der Einwand, die Zahlungsaufforderung nicht oder
nicht rechtzeitig erhalten zu haben.
Dass für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die nicht spätestens am Fälligkeitstag dem Konto
der Berufsgenossenschaft gutgeschrieben sind, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Zuschlag von
ein Prozent des rückständigen Betrages gezahlt werden muss, beruht auf einer strikten Forderung des Gesetzgebers.
Es steht natürlich außer Frage, dass die Berufsgenossenschaft auf eine pünktliche Beitragszahlung
angewiesen ist, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Allerdings ist die Verhängung von Säumniszuschlägen
für die Sachbearbeiter der Mitglieder- und Beitragsabteilung ebenfalls eine eher unangenehme Angelegenheit.
Nicht nur, weil sie sich mit dem Unmut der betroffenen Unternehmer oder deren Finanzabteilungen auseinandersetzen
müssen, sondern auch, weil aus diesem Grunde ein erhöhter Schriftwechsel mit entsprechenden Kosten anfällt,
der doch ganz einfach vermieden werden könnte, und zwar mit entscheidenden Vorteilen, vor allem für unsere
Mitgliedsunternehmen.
Das geeignete Mittel, Säumniszuschläge zu vermeiden, ist natürlich die Erteilung eine Einzugsermächtigung.
Wir hatten auf diese Möglichkeit bereits vor drei Jahren in unserem Mitteilungsblatt hingewiesen, und mittlerweile
machen auch rund 50 Prozent unserer Mitgliedsfirmen von dem Lastschriftverfahren Gebrauch. Nach Erteilung einer
Einzugsermächtigung und Einlösung der Lastschrift können keine Säumniszuschläge mehr
anfallen. Der Vorteil eines solchen Verfahrens liegt für die Unternehmer zugleich auf einem anderen Gebiet:
Während bisher eine große Zahl von Unternehmern unmittelbar nach Erhalt der Fälligkeitsanzeige
die Beitragszahlung Tage – manchmal sogar Wochen – vor dem Fälligkeitstermin vornehmen, können daraus
resultierende Zinsverluste im Falle einer Einzugsermächtigung nicht auftreten, denn die Vorlage der Lastschrift
erfolgt seitens der Berufsgenossenschaft genau zum Fälligkeitstermin.
Also: Prüfen Sie doch bitte selbst einmal, ob Sie noch zu denen gehören, für die Säumniszuschläge
in Betracht kommen oder die sich Zinsverluste durch Zahlung vor Fälligkeit wirklich leisten können.
Ein Formblatt für eine Einzugsermächtigung als Fax an uns finden Sie hier.
Ihr
Willi Lange
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