Dritter Nachtrag zur Regelung über die Entschädigung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und ihrer Ausschüsse sowie die Mitglieder der Rentenausschüsse und des Widerspruchs- und EinspruchsausschussesDie Vertreterversammlung der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft hat am 19. Mai 1999 mit Wirkung vom 01. Juni 1999 den folgenden dritten Nachtrag zur Regelung über die Entschädigung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und ihrer Ausschüsse sowie die Mitglieder der Rentenausschüsse und des Widerspruchs- und Einspruchsausschusses beschlossen; Rechtsgrundlage ist der § 41 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) in Verbindung mit § 14 Nr. 16 der Satzung der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft: Ziffer 1.1 wird wie folgt neu gefasst: Ziffer 1.2 wird wie folgt neu gefasst: 1.2.1 ein pauschaliertes Tagegeld, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit einschließlich des Hin- und Rückweges kalendertäglich 1.2.2 Übernachtungsgeld in Höhe des im jeweils geltenden Reisekostenrecht für Bundesbeamte festgesetzten Betrages, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit außerhalb des Wohnortes einschließlich der Hin- und Rückreise sich über mehrere Kalendertage erstreckt oder vor drei Uhr begonnen oder nach zwei Uhr beendet worden ist. 1.2.2.1 Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln wird ein Übernachtungsgeld nicht gezahlt. Sind Auslagen für das Benutzen eines Schlaf- oder Liegewagens zu erstatten, so wird für dieselbe Nacht Übernachtungsgeld nur gewährt, wenn wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch genommen oder beibehalten werden musste. 1.2.2.2 Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher als das Übernachtungsgeld nach Ziffer 1.2.2, so wird der Mehrbetrag bis zu 50 v. H. des Übernachtungsgeldes erstattet. Darüber hinausgehende Mehrkosten werden erstattet, soweit sie unvermeidbar sind. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 9,00 DM zu kürzen. 1.2.3 Die Auslandsreisekostenvergütung richtet sich nach der jeweils geltenden Auslandsreisekostenverordnung. Ziffer 1.3 erhält die folgende Fassung: Ziffer 3.1 wird wie folgt neu gefasst: 3.1.3 Die Vorsitzenden der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten bei Sitzungen des Ausschusses den doppelten Pauschbetrag in Höhe von 200,00 DM. Ziffer 3.2 wird wie folgt neu gefasst: Ziffer 5 erhält die folgende Fassung:Die "Richtlinien für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind" (in der jeweils geltenden Fassung) werden bei Sachschäden, die bei ehrenamtlichen Tätigkeiten entstehen, entsprechend angewendet.Das Bundesversicherungsamt hat die nach § 41 Abs. 4 Satz 3 des Sozialgesetzbuches IV (SGB IV) notwendige Genehmigung am 13. Juli 1999 mit der Maßgabe erteilt, dass bei außergewöhnlicher Inanspruchnahme durch eine Tätigkeit in gesetzlich vorgeschriebenen Gremien auch den Organvorsitzenden 100,00 DM gewährt werden (Ziffer 3.2.2). Hierbei handelt es sich um eine Erhöhung der gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SBG IV an die Organvorsitzenden zu zahlenden Monatspauschale für Zeitaufwand für Tätigkeiten außerhalb von Sitzungen. Der Vorsitzende der Vertreterversammlung ![]() Inhaltsverzeichnis Ausgabe 4/99 | Zurück zu unserer Homepage |