Der Haftungsausschluss auf der gemeinsamen Betriebsstätte
Entscheidende Bedeutung für das Schadensersatzrecht kommt dabei der Regelung des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII zu. Diese Vorschrift weitet – im Gegensatz zu früherem Recht – die Haftungsbeschränkung sowohl der Unternehmer als auch der Unternehmensangehörigen aus. Sie ordnet den Haftungsausschluss – also die Freistellung von der Haftung – an, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten. Nach früherem Recht der RVO waren grundsätzlich nur Arbeitgeber und Arbeitnehmer desselben Betriebes von der Haftung freigestellt, wenn sie den Unfall eines Kollegen bzw. eines Beschäftigten ihres Unternehmens fahrlässig herbeiführen. Nunmehr soll dieser Haftungsausschluss auch für Versicherte gelten, die vorübergehend mit Beschäftigten eines anderen Unternehmers auf einer gemeinsamen Betriebsstätte beruflich tätig sind und einen betriebsfremden Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber verletzen. Damit eine Haftungsfreistellung eintritt, bedarf es also nicht mehr einer besonderen rechtlichen Beziehung zwischen den Unternehmen, wie etwa bei einer Arbeitnehmerüberlassung und bei Arbeitsgemeinschaften von Unternehmen; es genügt jetzt die vorübergehende Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte.
und auch – von Fällen der groben Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Handlungen abgesehen – keine Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den betriebsfremden Unfallverursacher mehr geben wird. Die Anwendung des § 106 Abs. 3 SGB VII bereitet allerdings in der Praxis einige Auslegungsprobleme, die sich maßgeblich aus der Interpretation der Begriffe "vorübergehend" und "gemeinsame Betriebsstätte" ergeben. Die Interessenvertreter der Privatversicherung (vgl. u. a. Stern-Krieger/Arnau, VersR 1997, S. 408 ff.) möchten die Vorschrift weit auslegen, so dass die Haftungsprivilegierung der Arbeitnehmer bei betrieblichen Tätigkeiten praktisch immer gilt. Die Neuregelung soll daher schon bei sogenannter "Arbeitsberührung" zur Haftungsbeschränkung führen, nämlich dann, wenn der Geschädigte von den Gefahren des Unfallbetriebes deshalb betroffen wird, weil seine Arbeitsstätte im Einflussbereich dieses Betriebes liegt.
Was allerdings unter einer "gemeinsamen Betriebsstätte" mehrerer Unternehmen zu verstehen ist, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Begründung des Gesetzes. Im allgemeinen Sprachgebrauch decken sich die Begriffe "Arbeitsstätte" und "Betriebsstätte" im wesentlichen, so dass zur Auslegung des Begriffs Betriebsstätte auf § 2 Arbeitsstättenverordnung zurückgegriffen werden kann. Danach sind Arbeitsstätten:
Beispiele, bei denen die Auslegung der Begriffe "vorübergehend" und "gemeinsame Betriebsstätte" für die rechtliche Beurteilung eines Schadensereignisses von Bedeutung sein können, gibt es wegen des Zusammenwirkens mehrerer Unternehmen auf einer Betriebsstätte naturgemäß viele: Der Maler tapeziert die Wände eines Neubaues. An einem vom Elektriker nicht ordnungsgemäß isolierten Stromkabel erhält er einen Stromschlag. Oder: Ein Beschäftigter eines Maschinenherstellers lässt beim Aufbau der Anlage im Unternehmen des Bestellers infolge Unaufmerksamkeit und einer sicherheitswidrigen Transportweise ein Maschinenteil fallen. Dies trifft einen Arbeitnehmer des Bestellers, der zum Unfallzeitpunkt die Werkhalle durchquert. In diesen Fällen würde die von der Privatversicherung vertretene uneingeschränkte Anwendung der neuen Vorschrift bei einem fahrlässig verursachten Unfall durch einen betriebsfremden Arbeitnehmer Nachteile für den Arbeitgeber des Geschädigten (kein Anspruch auf Ersatz wegen unfallbedingter Entgeltfortzahlung), den verletzten Arbeitnehmer (Wegfall des Schmerzensgeldanspruchs) und den Unfallversicherungsträger (kein Regressanspruch) mit sich bringen. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass die Neuregelung des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII insbesondere bei weiter Auslegung erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitssicherheit haben wird, da Verstöße gegen die Sicherheitsbestimmungen wegen der erweiterten Haftungsfreistellung für den Schädiger ohne Folgen bleiben. Leider hat sich das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung einer Initiative zur ersatzlosen Streichung von § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VIl trotz der Nachteile dieser, die Unternehmer- und Versichertengemeinschaft finanziell ohne Gegenwert belastenden Regelung, nicht angeschlossen. Es bleibt daher nur zu hoffen, dass die Rechtsprechung die Vorschrift eng auslegt und deren Anwendung nur – wie es die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung gefordert haben – unter folgenden Voraussetzungen bejaht:
Zu Recht weist Baethge in seinem bereits erwähnten Aufsatz darauf hin, dass durch eine enge Auslegung des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII auch die Haftpflichtversicherungen nicht unangemessen beteiligt werden, da sie lediglich weiterhin für Schadensfälle eintreten müssen, die nach früherem Recht Gegenstand ihrer Haftungsverpflichtungen waren. Es ist einerseits bedauerlich, dass die Neuregelung des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII schon heute Anlass zu gerichtlichen Auseinandersetzungen gibt und der Rechtsprechung die Aufgabe zukommt, diese Vorschrift zu konkretisieren; andererseits bleibt zu hoffen, dass es den Gerichten gelingt, durch eine sachgerechte Auslegung der Vorschrift den derzeitigen unbefriedigenden Rechtszustand zu korrigieren.
Anschrift der Verfasserin: ![]() Inhaltsverzeichnis Ausgabe 4/99 | Zurück zu unserer Homepage |