Die Neuordnung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und RegelwerkesDie Neuordnung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes zielt darauf ab, die Überschaubarkeit und Transparenz zu verbessern, eine Straffung und Rechtsbereinigung zu erwirken, die Akzeptanz zu fördern sowie die Qualität und Aktualität zu gewährleisten. Das Drei-Ebenen-Modell
Nicht zu den BG-Regeln oder BG-Informationen gehören Grundsätze für die Prüfung von technischen Arbeitsmitteln oder arbeitsmedizinische Grundsätze, deshalb werden zusätzlich noch
besonders bezeichnet. Um die Transparenz und Übersichtlichkeit noch weiter zu optimieren, wurden die Vorschriften in vier fachlich differenzierende Kategorien BGV A, B, C oder D eingeteilt und den Regeln, Informationen und Grundsätzen bestimmte Nummernblöcke zugeordnet, die bewirken, daß ein über die Kurzbezeichnung hinausgehendes weiteres Unterscheidungsmerkmal vorhanden ist. BG-Vorschriften Die neuen BG-Vorschriften sind Unfallverhütungsvorschriften im Sinne von § 15 SGB VIl [3]. Sie enthalten Anforderungen an die Arbeitsumgebung, an Arbeitsverfahren und an Arbeitsmittel im nicht harmonisierten Bereich sowie an Verhaltensweisen der Versicherten und an die Arbeitsschutzorganisation. Dabei ist die gesamte Arbeitsorganisation im Betrieb zu berücksichtigen.Die Regelungsbereiche neuer Vorschriften sollen vorzugsweise tätigkeitsorientiert betrachtet werden, um dem ganzheitlichen Ansatz im Arbeitsschutz gerecht zu werden. Sie sollen auf Wiederholungen von Festlegungen in anderen Vorschriften verzichten und keine in die fachliche Tiefe gehenden Detailregelungen aufweisen, sondern Forderungen enthalten, die für den Anwender auch ohne Durchführungsanweisungen verständlich und klar formuliert sind. Die Leitlinie heißt: So konkret wie möglich - aber so abstrakt wie nötig. BG-Vorschriften enthalten zukünftig keine Durchführungsanweisungen mehr. Damit soll vermieden werden, daß den in den Durchführungsanweisungen enthaltenen Lösungsvorschlägen und Konkretisierungen eine nicht bestehende Rechtsverbindlichkeit von Anwenderseite unterstellt wird.
Auswirkungen bei der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
Die Neugliederung und neue Bezeichnung der für die Steinbruchs-Berufsgenossenschaft erlassenen BG-Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) gehen aus der Abb. 2 (37,3 KB) hervor. Das bisherige ZH/1 -Verzeichnis und das VBG-Verzeichnis gibt es nicht mehr. Sie wurden zusammengefasst zum BGVR-Verzeichnis (Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk). ![]() Inhaltsverzeichnis Ausgabe 4/99 | Zurück zu unserer Homepage |