Versicherungspflicht für Gabelstapler?In den vergangenen Jahren ereigneten sich in der gewerblichen Wirtschaft beim Einsatz von Gabelstaplern durchschnittlich 200 schwere Unfälle jährlich, davon 14 mit tödlichem Ausgang. Diese Unfälle verursachen nicht nur menschliches Leid, sondern haben häufig auch schwierige versicherungsrechtliche Auseinandersetzungen zur Folge.Wird durch das schuldhafte Verhalten des Gabelstaplerfahrers (zum Beispiel zu schnelles Fahren oder blindes Rückwärtssetzen) ein Arbeitskollege oder eine betriebsfremde Person (Lieferant, Kunde, sonstige Besucher) verletzt, stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls welche Versicherung verpflichtet ist, die Schadensersatzansprüche, welche sich gegen den Fahrer des Staplers oder auch gegen den Fahrzeughalter richten können, zu regulieren. Häufig wird bei derartigen Unfällen angenommen, dass Versicherungsschutz über die Betriebshaftpflichtversicherung besteht. Ein Irrtum, der im Schadensfall nachteilige finanzielle Folgen nach sich ziehen kann, denn in der allgemeinen Haftpflicht sind im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung in der Regel nur versicherbar:
Liegen diese engen Voraussetzungen nicht vor, besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz über die Betriebshaftpflichtversicherung. In der Vergangenheit wurde häufig angenommen, dass bei einem nur auf dem Betriebsgelände eingesetzten Gabelstapler im Schadensfall die Betriebshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. Diese Meinung ist nur bedingt richtig. Problematisch wird es dann, wenn das Betriebsgelände, auf dem die Stapler verkehren, auch betriebsfremden Personen - wie Lieferanten, Kunden, sonstigen Besuchern - ohne weiteres zugänglich ist.
Dieses Gelände ist nach herrschender Rechtsprechung als beschränkt öffentlicher Verkehrsraum anzusehen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Verkehrsraum öffentlich ist, nicht auf eine entsprechende Widmung des Verkehrsraumes an. Entscheidend ist vielmehr, ob faktische Öffentlichkeit vorliegt. So wurde beispielsweise in einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 14. Mai 1981 in VersR 1982, 555 f.) bei einem Werksgelände, dessen Straße von betriebsfremden Personen benutzt wurde, trotz stichprobenartiger Kontrolle der Benutzer und einer im Eingangsbereich befindlichen zeitweise geöffneten Schranke festgestellt, dass es sich bei diesem Gelände um einen beschränkt öffentlichen Verkehrsraum handelt. Wörtlich führt das Gericht in seinem Urteil hierzu folgendes aus:
Auch das OLG Köln hat in einem Urteil vom 10. Mai 1988 (15 U 187/87) in ähnlicher Weise argumentiert. Wörtlich heißt es hier:
Grundsätzlich ist somit davon auszugehen, dass nur ein nach außen gesichertes Werksgelände, dessen Zufahrt ständig kontrolliert und somit betriebsfremden Personen keinen freien Zugang ermöglicht, als nicht öffentlicher Verkehrsraum einzuordnen ist (so auch BGH-Urteil vom 19.01.1988 in BB 1988, 840 f., Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Auflage, § 1 StVO Anm. 13 - 16 m. w. N.). Muss hingegen ein Werksgelände aufgrund seiner Beschaffenheit und Anlage nach den von der Rechtsprechung zur Öffentlichkeit von Verkehrsraum im straßenverkehrsrechtlichen Sinne entwickelten Grundsätzen als beschränkt öffentlicher oder öffentlicher Verkehrsraum angesehen werden, hat dies zur Folge, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung keinen hinreichenden Versicherungsschutz für Gabelstapler (mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h) bieten kann. Da nach herrschender Rechtsprechung der Gabelstapler auch nicht als selbstfahrende Arbeitsmaschine einzustufen, sondern als Kraftfahrzeug anzusehen ist, muss beim Einsatz von Gabelstaplern auf öffentlichen oder beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen, um Lücken im Versicherungsschutz zu vermeiden, eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die tabellarische Aufstellung bietet einen Überblick zur Versicherungspflicht für Gabelstapler. Bestehen Zweifel an der Versicherungspflicht des Gabelstaplers, sollte die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung oder die Betriebshaftpflichtversicherung um Prüfung gebeten werden. So können im Schadensfall unangenehme Überraschungen vermieden werden. Assessorin Kirsta Müller-Lajs, StBG
![]() Inhaltsverzeichnis Ausgabe 4/02 | Zurück zu unserer Homepage | |||||||||||||||