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Allgemeiner Staubgrenzwert wurde verschärft
Auf seiner Sitzung am 7. Mai 2001 hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) einen neuen Allgemeinen Staubgrenzwert
beschlossen. Mit der Veröffentlichung wird voraussichtlich im September 2001 zu rechnen sein.
Durch Begrenzung der Staubkonzentration auf den Allgemeinen Staubgrenzwert soll einer Beeinträchtigung der
Funktion der Atmungsorgane infolge einer allgemeinen Staubwirkung vorgebeugt werden. Hinsichtlich der Partikelfraktion
wird in die einatembare Staubfraktion - E (früher Gesamtstaub) und die alveolengängige Staubfraktion
- A (früher Feinstaub) unterschieden (siehe Tabelle).
| Alveolengängige Fraktion - A |
- für Tätigkeiten/Arbeitsbereiche gemäß Nr. 2.4 Abs. 4 i.V.m.
Abs. 5 der TRGS 900
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6 mg/m3 |
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3 mg/m3 |
| Einatembare Fraktion - E |
- für Stoffe gemäß Nr. 2.4 Abs. 3 der TRGS 900
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10 mg/m3 |
- im Übrigen (ab 1. 4. 2004) (i.V.m. Nr. 2.4 Abs. 6 der TRGS 900)
|
10 mg/m3 |
Die Spitzenbegrenzung für beide Grenzwerte
wurde mit dem Faktor 4 festgelegt.
Der Allgemeine Staubgrenzwert ist als Schichtmittelwert definiert und anzuwenden für schwerlösliche beziehungsweise
unlösliche Stäube, die nicht anderweitig geregelt sind, oder für Mischstäube. Er darf nicht
angewendet werden auf Stäube, bei denen erbgut-verändernde, krebserzeugende, fibrogene, toxische oder
allergisierende Wirkungen zu erwarten sind. Hier gilt der Grenzwert als allgemeine Obergrenze; zusätzlich
sind die stoffspezifischen Grenzwerte einzuhalten. Der Allgemeine Staubgrenzwert gilt nicht für lösliche
Stäube, ultrafeine und grob- disperse Partikelfraktionen, für Lackaerosole und die Tätigkeit „Schweißen“.
Alveolengängige Fraktion - A:
Der höhere Grenzwert von 6 mg/m3 für die alveolengängige Fraktion - A gilt für
- bestimmte Arbeiten in der Bau-, Steine und Erden-Industrie sowie für Bereiche und Tätigkeiten, die
in einem Analogieschluss den genannten Arbeiten zugeordnet werden können:
- Rückbau-, Abbruch- und Stemmarbeiten,
- Schleif-, Schneid- und Fräsarbeiten,
- Be- und Verarbeitung von Werkstein (Natur- und Betonstein) im Trockenverfahren mit Handmaschinen,
- Beton-Oberflächenbearbeitung,
- maschinelle Putzarbeiten,
- Erd- und Verdichtungsarbeiten sowie bei Fahrzeugverkehr auf Baustellen,
- Bauarbeiten unter Tage,
- Baureinigungsarbeiten,
- mobile Baustoffrecyclinganlagen,
- Altanlagen bei der Aufbereitung von Naturstein (Brech-, Klassier- und Sortieranlagen) einschließlich
Verladung,
- Altanlagen bei Gewinnung und Aufbereitung in der Bau- und Grobkeramik und der Kalksandstein-Industrie,
- Altanlagen bei der Formgebung (Pressen) in der Kalksandstein-Industrie,
- Altanlagen zur Abfüllung und Verpackung stark staubender Güter in der Baustoff- und chemischen Industrie
und in vergleichbaren Arbeitsbereichen,
- Bekohlungsbereich in Kraftwerken,
- bestimmte Arbeitsbereiche in der Stahlindustrie:
- Oxygenstahlwerk (Konverterbetrieb, Sekundärmetallurgie),
- Elektrostahlwerk (Ofenbetrieb, Sekundärmetallurgie),
- Sinteranlagen.
Kann der Grenzwert von 3 mg/m3 für die alveolengängige Fraktion - A bei Einhaltung des Standes der
Technik nachweislich nicht eingehalten werden, gilt gleichfalls der Grenzwert von 6 mg/m3. In diesem Fall ist für
die betreffenden Tätigkeiten und Arbeitsbereiche die Arbeitsplatzbeurteilung mit den zugehörigen Messergebnissen
der Aufsichtsbehörde und dem AGS mitzuteilen. Ferner ist ein Schutzmaßnahmenkonzept zu erarbeiten.
Sofern an Arbeitsplätzen eine Staubkonzentration von 3 mg/m3 für die alveolengängige Fraktion -
A generell nicht eingehalten werden kann, sind für die Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
vorzusehen.
Der Grenzwert für die alveolengängige Fraktion - A wird den Übergangsregelungen gemäß
TRGS 001 unterliegen.
Einatembare Fraktion - E:
Der Grenzwert von 10 mg/m3 für die einatembare Fraktion - E gilt ohne besondere Übergangsfrist für
Boroxid, Tantal, Molybdän und unlösliche Molybdänverbindungen. Die Übergangsfrist 1. April
2004 erlangt insbesondere Bedeutung für mineralische Stäube. Zur Gefährdungsbeurteilung sollte hierfür
jedoch der neue Luftgrenzwert bereits heute herangezogen werden.
Hinsichtlich der Beurteilung der Staubsituation wird klargestellt, dass nach Bestimmung der Konzentration der A-Fraktion
und der E-Fraktion der jeweils höhere Bewertungsindex zur Beurteilung heranzuziehen ist. Bei der Berechnung
von Bewertungsindizes von Stoffgemischen nach TRGS 403 bleiben die Bewertungsindizes für den Allgemeinen Staubgrenzwert
unberücksichtigt.
Präventionsmaßnahmen:
Parallel zur Festlegung des neuen Allgemeinen Staubgrenzwertes hat der Fachausschuss „Steine und Erden“ am 29.
Mai 2001 die unter seiner Federführung erarbeiteten „BG-Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der
Arbeit für den Umgang mit mineralischem Staub“ (BGR 217) beschlossen. Mit einer Veröffentlichung des
Regelwerks wird voraussichtlich im Herbst 2001 zu rechnen sein.
Nach Außerkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift „Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub“
(VBG 119) am 1. April 1999 war eine Informationslücke entstanden.
Die neue BG-Vorschrift „Umgang mit Gefahrstoffen“ (BGV B1) nimmt in ihrem § 1 zwar auf die allgemeinen Schutzzielvorgaben
der Gefahrstoffverordnung Bezug, Erläuterungen für den Bereich mineralischer Stäube fehlen dort
allerdings.
Die nun vorliegende BGR 217 soll diese Lücke schließen und versteht sich als praxisorientiertes Rahmenkonzept
für Schutzmaßnahmen beim Umgang mit mineralischen Stäuben. Durch Branchenregelungen können
spezifische Staubprobleme einzelner Gewerbezweige weiter präzisiert werden, wenn dies erforderlich ist. Der
Geltungsbereich erstreckt sich auf mineralische Stäube mit oder ohne stoffspezifischen Grenzwert; ausgenommen
sind Asbest- und Mineralfaserstäube. Stoffe mit stoffspezifischen Grenzwerten sind: Quarzstaub, Calciumoxid,
Portlandzement.
Die BG-Regeln gelten unter anderem für Betriebe der Baustoff-Industrie, der Bauwirtschaft und der keramischen
und Glas-Industrie mit Ausnahme der Betriebe des untertägigen Bergwesens, soweit sie dem Bergrecht unterliegen.
Für Betriebe der Metall-Industrie sind branchenspezifische, tätigkeitsbezogene Regelungen beabsichtigt,
um das dortige breite Gefahrstoffspektrum abzudecken.
Die am 7. Mai 2001 vom AGS getroffenen Beschlüsse zum neuen Allgemeinen Staubgrenzwert sind durch entsprechende
Hinweise in den BG-Regeln auf die vom Quarzgehalt in der alveolengängigen Staubfraktion (Feinstaub) abhängenden
Grenzwerte einschließlich der Ausnahmen berücksichtigt.
Das Regelwerk ist in vier Abschnitte, denen eine Vorbemerkung vorangestellt ist, und drei Anhänge gegliedert.
Die Vorbemerkungen enthalten den ausdrücklichen Hinweis auf branchenspezifische Regelungen. Der Festlegung
des Anwendungsbereiches (Abschnitt 1) folgen die Begriffsbestimmungen (Abschnitt 2).
Der Hauptabschnitt 3 befasst sich mit den Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsgefahren beim Umgang
mit mineralischem Staub und ist in sieben weitere Unterabschnitte gegliedert.
Diese behandeln:
- das Ermitteln und Beurteilen der Staubverhältnisse (Ermittlung, Gefährdungsbeurteilung, Durchführung
der Messungen, Gefahrstoffverzeichnis),
- die zu ergreifenden Staubschutzmaßnahmen (Anforderungen an Arbeitsräume, Arbeitsverfahren,
Maschinen und Geräte; lufttechnische Maßnahmen, Reinigung der Betriebseinrichtungen, Aufbewahrung und
Reinigung der Arbeitskleidung, Durchführung staub-intensiver Arbeiten),
- die Überwachung der Einhaltung der Luftgrenzwerte,
- den Atemschutz,
- die Betriebsanweisung und die Unterweisung,
- die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen,
- Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche und weibliche Beschäftigte.
Im vierten Abschnitt wird der Anwendungszeitpunkt der BG-Regeln festgelegt. Die Anhänge 1 bis 3 befassen sich
mit der Auswahl von Atemschutzgeräten entsprechend der Staubbelas-tung und enthalten eine Musterbetriebsanweisung
für Quarzstaub (A-Fraktion) sowie ein Unterweisungsbeispiel für einen Natursteinbetrieb.
Es bleibt zu hoffen, dass die BG-Regeln von der Praxis in angemessener Weise umgesetzt werden. Hierzu bedarf es
insbesondere für die in der Bauwirtschaft häufig anzutreffenden instationären oder temporären
Tätigkeiten zweckmäßiger Branchenregelungen, welche möglichst kurzfristig zur Verfügung
stehen sollten.
Des Weiteren ist beabsichtigt, auf Grundlage der BG-Regeln einen Sicherheits-Check für Quarzfeinstaubexposition
zu erstellen. Dieser kann von den Unternehmen dazu verwendet werden, systematisch die betrieblichen Staubverhältnisse
zu ermitteln, zu beurteilen und darüber hinaus die im Rahmen der nach § 6 des Arbeitsschutzgesetzes und
§ 18 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung geforderte Dokumentation des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung
vorzunehmen.
Dipl-Ing. Kurt Kolmsee,StBG
Tel. 05 11 / 72 57 - 7 03

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