Rechtliche Bindung bei Festsetzung von SäumniszuschlägenAssessor A. Spohr
Die einschlägige Vorschrift des § 24 Abs.1 Satz 1 SGB IV ("Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert (...) zu zahlen.") erscheint aus zweierlei Gründen sehr rigide. Zum einen war den Unternehmern bis zur genannten Änderung des § 24 SGB IV für die erste Woche nach Fälligkeit eine Schonfrist eingeräumt, d.h. bei Zahlungseingang innerhalb dieser Zeit durften Säumniszuschläge nicht erhoben werden. Zum anderen kennt selbst die Finanzverwaltung eine obligatorische Schonfrist von 5 Tagen, nämlich § 240 Abs.3 der Abgabenordnung (AO), wenngleich dies nach einer Änderung mit Wirkung zum 1.1.1994 nicht mehr für Bar- und Scheckzahlungen, wohl aber noch für Banküberweisungen gilt. Aus der neuen Rechtslage im SGB IV ergibt sich sowohl ein erhöhter Verwaltungsaufwand, weil Säumniszuschläge berechnet, beschieden und ins Soll gestellt werden müssen (wohingegen früher lediglich das Laufen der Schonfrist intern festgestellt werden mußte), als auch ein Vermittlungsproblem gegenüber den betroffenen Unternehmern.Die angesprochene steuerrechtliche Vorschrift, die Abhilfe schaffen könnte, lautet: "Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu 5 Tagen nicht erhoben." (§ 240 Abs.3 Satz 1 AO). Leider findet diese Vorschrift für die Beiträge und Beitragsvorschüsse nicht unmittelbar Anwendung. Weder sind diese Beiträge Steuern im Sinne der §§ 1 Abs.1, 3 AO, noch werden sie durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet (vgl. § 1 Abs.1 AO). Auch fehlt es an einer Verweisung aus dem SGB IV oder dem SGB VII auf § 240 AO.Denkbar wäre allenfalls eine analoge Anwendung des § 240 AO. Ein solcher Analogieschluß setzt indessen eine planwidrige Regelungslücke voraus, d.h. es muß festgestellt werden können, daß der Gesetzgeber mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Regelung getroffen hätte, wenn er den (zu unterstellenden) Regelungsbedarf erkannt hätte. Der Fall des § 24 SGB IV liegt aber genau umgekehrt: Der Gesetzgeber hat nicht nur keinen Regelungsbedarf gesehen, sondern er sah wegen der Zinsausfälle der Rentenversicherungsträger in Millionenhöhe vor erst vier Jahren sogar Bedarf, die Regelung abzuschaffen, die sowohl von Seiten der Berufsgenossenschaften als auch von den ihnen zugehörigen Unternehmern für sinnvoll erachtet worden ist. Da eine planwidrige Regelungslücke nicht besteht, ist für eine analoge Anwendung des § 240 Abs.3 AO auf die Beitrags- und Beitragsvorschußerhebung kein Raum.Ein weiterer denkbarer Lösungsansatz zur Einräumung einer Schonfrist ist der verfassungsmäßig gewährleistete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, an dem sich auch Gesetzesvorschriften messen lassen müssen. Wenn § 24 SGB IV unverhältnismäßig wäre, könnte man einem betroffenen Unternehmer zur Klage - letztlich unter Inanspruchnahme der Verfassungsgerichtsbarkeit - raten und auf diesem Wege versuchen, die Schonfrist wieder einzuführen. Von einer Unverhältnismäßigkeit kann aber nicht gesprochen werden, wenn der Gesetzgeber selbst erlaubt bzw. sogar vorschreibt, daß von der Pflicht zur Erhebung von Säumniszuschlägen im Einzelfall abgewichen wird. Hierbei ist an § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV zu denken, der gleichzeitig mit § 24 SGB IV neu gefaßt wurde. Durften die Sozialversicherungsträger bis zum 31.12.1994 Ansprüche auf Säumniszuschlag nur erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeutete, reicht es heute für einen Erlaß aus, daß die Einziehung des Säumniszuschlags nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Bei dieser Gesetzesänderung hat sich der Gesetzgeber an § 227 AO orientiert, woraus geschlossen wird, daß die im Steuerrecht entwickelten Fallgruppen auf § 76 Abs.2 Nr.3 SGB IV übertragen werden können. Eine der Fallgruppen ist der bisher pünktliche Beitragszahler. Bei einem Beitragszahler, der in den vergangenen Jahren nicht mit Beitragszahlungen in Verzug geraten ist, kann die Einziehung von Säumniszuschlägen unbillig sein, wenn dem Zahlungspflichtigen ein offenbares Versehen unterlaufen ist, die Beiträge bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht zu zahlen (zum Beispiel wegen falscher Einschätzung der Überweisungslaufzeit). In den hiernach geringfügig erweiterten Möglichkeiten der Sozialversicherungsträger, im Einzelfall von der Einziehung von Säumniszuschlägen nachträglich abzusehen, muß man eine ausreichende "Abfederung" der Abschaffung der Schonfrist sehen. Daß die Folgewirkungen - erhöhter Verwaltungsaufwand und erschwerte Vermittelbarkeit - dadurch nicht gemindert werden, ist für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit, für die auf das wirtschaftliche Ergebnis beim Bescheidadressaten abzustellen ist, unerheblich. Aus alledem folgt, daß die Abschaffung der Schonfrist akzeptiert werden muß. Nicht fehlen soll allerdings auch an dieser Stelle der erneute Hinweis, daß Sie mit der Erteilung einer Einzugsermächtigung das Risiko eines Säumniszuschlags vermeiden. Anschrift des Verfassers:Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, Theodor-Heuss-Str. 160, 30853 Langenhagen ![]() Inhaltsverzeichnis Ausgabe 3/99 | Zurück zu unserer Homepage |