StBG: Seit 60 Jahren kontinuierliche Silikosevorsorge
Die Quarzstaublungenerkrankung ist eine der ersten anerkannten Berufskrankheiten. Die erstmalige Anerkennung als Berufskrankheit durch den Gesetzgeber erfolgte 1929. Leider werden auch heute noch mehr als 1000 neue Silikosen jährlich als Berufskrankheit bestätigt, davon allerdings nur 49 bei der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft (Stand: 2006).
Bei der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft wurden 2006 wegen einer bestätigten Silikose 18 neue Berufskrankheiten-Renten gezahlt, zum Vergleich: 1955 waren es noch etwa 200. Das bedeutet eine Einsparung von rund 65 Millionen Euro. Hier hat sich die Entscheidung, schon ab 1936 Eignungsuntersuchungen und Reihenuntersuchungen zu veranlassen, langfristig ausgezahlt. War der anfängliche Weg steinig und durch die Kriegswirren unterbrochen, so konnte mit der Währungsreform (20. Juni 1948) und der erstmals ausreichenden Anzahl an verfügbaren Röntgenfilmen die Röntgenreihenuntersuchung 1949 wieder aufgenommen werden.
Ab 1952 wurden wieder alle neu in den staubgefährdeten Betrieben eingestellten Personen einer Einstellungsuntersuchung in Bezug auf die Tauglichkeit, in quarzstaubgefährdeten Bereichen zu arbeiten, unterzogen. So wurde schon früh, neben den technischen Schutzmaßnahmen wie zweckmäßige Arbeitsplatzgestaltung und wirksame Staubabsaugung, die körperliche Eignung geprüft und im Falle von Nachuntersuchungen die Früherfassung von Quarzstaublungenverdächtigen ermittelt. Gleichzeitig wurden den Versicherten über ein Merkblatt zur Staublungenerkrankung die persönlichen Vorsichtsmaßnahmen nahegebracht.
Die ab 1966 eingeführte mobile Röntgenanlage hatte den Zweck, Versicherte in der Nähe der Betriebe untersuchen zu können. Unter teils abenteuerlichen Bedingungen wurde in Feuerwehrgerätehäusern und Hinterzimmern von Gaststätten unter Leitung eines Arztes geröntgt.
1970 wurde das erste Röntgenfahrzeug in Dienst gestellt, ein Opel Blitz mit einem separaten Kastenaufbau. Da dieses Fahrzeug für die rauen Betriebsbedingungen in den Steinbrüchen nicht sonderlich geeignet war, wurde der Kastenaufbau 1972 auf einen Mercedes-Benz Transporter aufgebaut und zudem konnte über ein angehängtes Aggregat die Stromversorgung unabhängig von örtlichen Verhältnissen sichergestellt werden.
1980 wurde als Ersatz ein Röntgenbus angeschafft, in dem erstmals auch eine Lungenfunktionsuntersuchung durchgeführt werden konnte. Ab 1988 war es erstmals möglich, über ein EDV-Programm die Staub- und Lärmvorsorgeuntersuchungen zu erfassen und den Einsatz des Röntgenbusses zu steuern.
1996 erfolgte weltweit der erstmalige Einsatz eines digitalen Bildgenerierungs-systems für die Silikosevorsorge im mobilen Einsatz. Hierbei handelte es sich um einen Sattelauflieger mit integriertem Stromgenerator und Röntgentechnik in Form eines Speicherfoliensystems Digiscan 2T und einer an Bord befindlichen Auswerteeinheit mit Befundungsmonitoren.
Der Proband kann gleich im Anschluss an seine Untersuchung anhand des aktuell vorliegenden Röntgenbildes und der Lungenfunktion beraten werden. Neben der Beratung zur Silikose stehen dabei das Thema Raucherentwöhnung, gesunde Ernährung und Vorbeugung des Bluthochdrucks im Mittelpunkt vieler Gespräche.
2007 startete dieses Röntgenmobil mit neuer Technik in Form eines Flachdetektor-Systems von Siemens und natürlich 2K TFT-Befundmonitoren. Hierbei konnte die schon sehr geringe Strahlenbelastung noch weiter reduziert werden. Aufgrund der sich ausweitenden Umweltzonen wurde ein neues Zugfahrzeug mit Euro 5 Technik beschafft und der inzwischen 14 Jahre alte Auflieger technisch überholt. Im aktuellen Jahr werden die Bereiche Aachen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Odenwald, Bergstraße, Rhein-Neckar, Oberbayern, Schwaben, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen angefahren.
Neue Verordnung über die arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)
Der Gesetzgeber hat am 24.12.2008 die neue Verordnung über die arbeitsmedizinische Vorsorge in Kraft gesetzt. Diese Verordnung regelt im Wesentlichen die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die bisher in unterschiedlichen Verordnungen wie zum Beispiel der Gefahrstoffverordnung, der Biostoffverordnung, der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ihren Niederschlag fanden. Der Gesetzgeber hat die Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen an verschiedene Randbedingungen geknüpft. Anlässe für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung des Betriebsarztes zu ermitteln.
Durchführen darf die Untersuchung der Facharzt für Arbeitsmedizin und der Arzt mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (diese dürfen sich kompetenter Ärzte anderer Fachgebiete bedienen, die spezielle technische Ausstattungen haben). Grundsätzlich möchte der Verordnungsgeber die Untersuchung als Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit sehen und nicht als Eignungsuntersuchung. Zielrichtung ist nicht der Ausschluss bestimmter Beschäftigter wegen Nichteignung. So sind Untersuchungen im Zusammenhang mit Arbeiten mit Absturzgefahr und Fahr-, Steuer-und Überwachungstätigkeit nicht Bestandteil der neuen ArbMedVV. Die Untersuchungen sind hauptsächlich auf die Aufklärung und Beratung von Beschäftigten über gesundheitliche Risiken bei der Ausübung bestimmter Tätigkeiten gerichtet.
Nur bei Tätigkeiten mit hohem Gefährdungspotential gibt es Pflichtuntersuchungen. Hier ist die Untersuchung mit positivem Resultat Tätigkeitsvoraussetzung und regelmäßige Nachuntersuchungen sind Pflicht.
Die Untersuchungsanlässe sind im Anhang der Verordnung formuliert und die Zuordnung zu Pflicht- und Angebotsuntersuchungen erfolgt unter Abwägung der betroffenen Grundrechte.
Die Inhalte der Vorsorgeuntersuchungen orientieren sich an den „Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen“ als aktueller Stand der arbeitsmedizinischen Wissenschaft. Der Gesetzgeber behält sich aber vor, durch den neu gegründeten Ausschuss für Arbeitsmedizin eigene Grundlagen zu schaffen.
Allgemeine Ziele der Verordnung sind:
- Verzahnung der arbeitsmedizinischen Vorsorge mit allgemeinen Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
- Anknüpfung an Gesundheitsprogramme größerer Betriebe
- Stärkung des individuellen Gesundheitsschutzes der Beschäftigten
- Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkejt im Kontext längerer Lebensarbeitszeit und demografischer Entwicklung.
Klaus Schlingplässer, StBG
Begriffe:
- Erstuntersuchung vor erstmaliger Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit oder Tätigkeit mit Kontakt zu einem Gefahrstoff, biologischem Arbeitsstoff etc.
- Nachuntersuchung während der Tätigkeit oder bei Beendigung der Tätigkeit
- Nachgehende Untersuchung nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, die geeignet sind auch noch nach längerer Zeit ernsthafte Gesundheitsschäden hervorzurufen, wie z.B. bei Umgang mit Asbest oder weiteren krebserzeugenden Gefahrstoffen.
- Pflichtuntersuchungen sind Tätigkeitsvoraussetzung und vor Tätigkeitsaufnahme durchzuführen.
- Angebotsuntersuchungen sind ein Pflichtangebot des Arbeitgebers, es besteht aber keine Teilnahmepflicht des Beschäftigten.
- Wunschuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen hat, wenn diese einen Zusammenhang von Tätigkeit und gesundheitlicher Beeinträchtigung sehen oder bestimmte belastende Tätigkeiten, wie Nacht- oder Schichtarbeit, ausüben. Die Gefährdungsbeurteilung ist hier mit einzubeziehen.
- Wenn zur Beratung eine körperliche oder klinische Untersuchung nicht notwendig ist, kann sich die Vorsorgeuntersuchung auf ein Beratungsgespräch beschränken.
- Zur fachkundigen Beurteilung und Beratung ist eine Kenntnis der Arbeitsplatzverhältnisse nötig (dem untersuchenden Arzt muss der Zugang zum Arbeitsplatz ermöglicht werden) sowie die Gefährdungsbeurteilung, die auch dazu Stellung nimmt, welche allgemeinen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
- Eine ärztliche Bescheinigung wird vom untersuchenden Arzt ausgestellt, sie enthält keine vertraulichen medizinischen Daten. Nur bei Pflichtuntersuchungen erhält der Arbeitgeber eine Kopie. Dieser nutzt sie zur Führung der Vorsorgekartei, die Angaben über den Untersuchungsanlass, das Datum der Untersuchung und das Untersuchungsergebnis enthält.
- Eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung im Rahmen von Unterweisungen ist bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sicherzustellen, falls es aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich ist, soll diese Beratung unter Beteiligung des Betriebsarztes erfolgen