Solidarausgleich - Steinbruchs-Berufsgenossenschaft führt internen Solidarausgleich ein und erhält Finanzmittel aus dem LastenausgleichDer Gesetzgeber hat im August des vergangenen Jahres mit dem unscheinbaren Titel „Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch“ ein Maßnahmenbündel beschlossen, welches durch eine Änderung des bezeichneten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) eine Modifizierung des Lastenausgleichs unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften bewirkt hat. Diese Neuerung ist von der StBG im Interesse ihrer Solidargemeinschaft dazu genutzt worden, einen neuen Weg der Beitragsgestaltung zu beschreiten. Die Modifizierung des Lastenausgleichs wurde vornehmlich vor dem Hintergrund des anhaltenden Abbaus von Arbeitsplätzen insbesondere in der Bauwirtschaft vorgenommen. Weil dort einem starken Rückgang der Beschäftigtenzahl und damit der Entgeltsummen nahezu unverändert hohe Rentenlasten aus früheren Versicherungsfällen gegenüberstehen, sind einige Gewerbezweige der Bauwirtschaft überdurchschnittlich hohen Beitragsbelastungen ausgesetzt. Auch die Industrie der Steine und Erden hat eine ähnliche Entwicklung zu verzeichnen ist von dieser Entwicklung betroffen mit der Folge, dass bei der StBG einer seit Jahren rückläufigen Versichertenzahl eine immer noch vergleichsweise hohe Rentenlast gegenübersteht. Trotzdem gehörte die StBG seit der Einrichtung des Lastenausgleichs im Jahre 1968 immer zu den ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften und musste daher zuletzt jährlich rund 3 Millionen Euro für einige noch wesentlich stärker belastete Berufsgenossenschaften aufbringen. Konkret sieht das Gesetz folgende Maßnahmen vor:
Die Steinbruchs-Berufsgenossenschaft hat schnell reagiert Die Selbstverwaltungsgremien der StBG haben abschließend mit dem Beschluss der Vertreterversammlung vom 14. Dezember 2005 die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der StBG externe Finanzmittel aus dem Lastenausgleich zufließen. Mit einem Nachtrag zur Satzung wurden in § 25 die Regelungen zum Verfahren des internen Solidarausgleichs festgelegt. Damit hat die StBG die Bedingung des Gesetzgebers, dass eine externe Begünstigung durch berufsgenossenschaftliche Solidarität nur bei zusätzlichen finanziellen Eigenleistungen innerhalb der eigenen Solidargemeinschaft der jeweiligen Berufsgenossenschaft vorgenommen wird, erfüllt. Der abgestufte oder „doppelte“ Lastenausgleich (vgl. Abbildung 1) bewirkt im Ergebnis also eine Verminderung der Umlage, die gefahrklassenabhängig auf die beitragspflichtigen Unternehmer zu verteilen ist. Daneben tritt der vom Gesetzgeber vorgeschriebene interne Solidarausgleich in Form einer gefahrklassenunabhängigen Umlage. ![]() Abb. 1: Die Umlage nach Gefahrklassen wird – bei einer Beitragsreduzierung durch extern zugeführte Finanzmittel – teilweise durch eine gefahrklassenunabhängige Umlage ergänzt Interner Solidarausgleich Die finanzielle Beteiligung der Mitgliedsunternehmen an dem Verfahren des internen Solidarausgleichs wird durch eine separate Umlage eines bestimmten (bereits oben näher quantifizierten) Anteils der Rentenaltlasten erreicht, welcher ausschließlich über die Lohnsumme (also gefahrklassenunabhängig) erhoben wird. Konkret werden bei der StBG genau 23 % derjenigen Aufwendungen für Renten, Sterbegeld und Abfindungen die auf Versicherungsfällen beruhen, bei denen der Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung vor dem vierten dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahr liegt, umgelegt, mithin im Jahre 2005 rund 18 Millionen Euro. Betriebe mit hohen Gefahrklassen zahlen bei gleicher Lohnsumme für diesen Teil der Umlage denselben Beitrag wie Betriebe mit niedrigen Gefahrklassen. Im Ergebnis führt dies gegenüber einer Umlage mit Einbeziehung der Gefahrklassen zu einer Beitragsreduzierung bei Gewerbezweigen mit eher hohen Gefahrklassen. Diese Verfahrensweise ist erstmals mit der Umlagerechnung 2005 im April des Jahres 2006 praktiziert worden, um für 2005 entsprechende Mittel aus dem externen Finanzausgleich zu erhalten. Externer Finanzausgleich Mit der Durchführung des internen Solidarausgleichs hat die StBG die Voraussetzung erfüllt, dass die bisherige Ausgleichspflicht, die in den letzten Jahren jeweils eine Zahlungsverpflichtung von rund 3 Mio. € zur Folge hatte, in eine Ausgleichsberechtigung in Höhe von rund 11,4 Mio. € umgekehrt werden konnte. Die finanzielle Entlastung beläuft sich damit in der Summe auf rund 14,4 Millionen Euro. Die weiteren Abrechnungsschritte ergeben sich im Vergleich wie folgt: Bisherige Verfahrensweise Beitragshöhe für die Gewerbezweige der StBG mit je 100.000 Euro Entgeltsumme im Umlagejahr bei einem angenommenen Beitragsfuß in Gefahrklasse 1 in Höhe von 8,75 Euro je 1.000 Euro Entgelt (Abbildung 2).
Neue Verfahrensweise Der entsprechend der Risikoeinstufung der Unternehmen zu den Gefahrklassen zu erhebende Umlageanteil reduziert sich um die extern zugeführten Mittel aus dem Lastenausgleich. Zusätzlich erfolgt keine Beitragserhebung mehr zum Lastenausgleich. Dagegen ist der interne Solidaranteil in Höhe von rund 18 Millionen Euro ohne die Berücksichtigung der Gefahrklassen über die Entgeltsummen zu erheben. Dies bedeutet konkret (Abbildung 3):
Die neue Verfahrensweise bringt für fast alle Gewerbezweige unserer Berufsgenossenschaft finanzielle Vorteile mit sich. Allerdings lassen sich die Auswirkungen nach ihrer Tendenz auf der Ebene des einzelnen Mitgliedsunternehmens nicht zwangsläufig verallgemeinern. Vielmehr hat das Absenken des Beitragsfußes für die Umlage nach Gefahrklassen sowie die Einführung einer gefahrklassenunabhängigen Umlage für die Mitgliedsunternehmen in Abhängigkeit von ihrer individuellen Veranlagung zum Gefahrtarif unterschiedliche Konsequenzen. Unternehmen, die zu Gefahrtarifstellen mit eher höheren Gefahrklassen veranlagt sind, erfahren in der Regel eine Beitragsminderung. Im Falle einer Veranlagung zu Gefahrtarifstellen mit eher niedrigen Gefahrklassen kann es im Einzelfall jedoch auch zu einer Beitragserhöhung kommen. Individuell haben noch weitere Faktoren Einfluss auf die Beitragshöhe. Neben der Veranlagung im gewerblichen Teil spielt vor allem die Größe des kaufmännischen Teils des jeweiligen Mitgliedsunternehmens eine Rolle, aber auch der Anteil von nach Teil II des Gefahrtarifs fremdartig veranlagten Betriebsteilen (jeweils nach Entgelten bemessen). Dr. Andreas Ostertag, StBG ![]() Inhaltsverzeichnis Ausgabe 3/06 | Zurück zu unserer Homepage |