Arbeitsunfähigkeit und Unfallmeldung in der betrieblichen PraxisIm Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten existieren zwei Themenkreise, die immer wieder Anlass zu Nachfragen und zu Korrespondenz geben. Da ist zunächst - zeitnah zum Unfall - die Anzeigepflicht des Unternehmers, der einerseits die Anzeige wegen des "bürokratischen Aufwands", manchmal auch im Hinblick auf Unfallfreiheits-Prämien von Wirtschaftsverbänden, gerne vermeiden würde, aber andererseits mit Nachteilen rechnen muss, wenn er seiner Meldepflicht nicht nachkommt. Im weiteren Verlauf des Geschehens stellt sich - auch im Hinblick auf die Meldepflicht - die Frage, wann die Arbeitsunfähigkeit endet und die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt ist. Diese Frage muss - anders als man meinen möchte - häufig nicht unter medizinischen, sondern unter versicherungsrechtlichen Aspekten beantwortet werden. Hier sei nur auf die Problematik des so genannten Schonarbeitsplatzes hingewiesen, die entsprechend den betrieblichen Erfordernissen neben der Meldepflicht den Schwerpunkt dieses Beitrags darstellt.Die Meldepflicht - Drei-Tage-Fristen mit Tücken Ob ein Unfall meldepflichtig ist, spielt zum einen für die unternehmensinterne Statistik zur Unfallfreiheit und eine damit eventuell verbundene Prämie, zum anderen deshalb eine Rolle, weil Prävention im Allgemeinen und medizinische Rehabilitation im konkreten Fall bei rechtzeitiger und vollständiger Meldung günstig beeinflusst werden können. Ein Unfall ist meldepflichtig, d. h. eine Unfallanzeige muss erstattet werden, wenn ein Arbeitsunfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod eines Versicherten zur Folge hat. So steht es im Gesetz (§ 193 Abs. 1 SGB VII), in der Satzung (§ 23 Abs. 1) und in den Erläuterungen zur Unfallanzeige. Bei der Drei-Tage-Frist ist der Unfalltag selbst nicht mitzuzählen, unabhängig davon ob der Unfall frühmorgens oder kurz vor Mitternacht geschehen ist. Da das Tatbestandsmerkmal "Arbeitsunfähigkeit für mehr als drei Tage" die Schwere der Verletzung kennzeichnen soll, wird auf den Kalendertag abgestellt, so dass es auf die Anzahl der ausgefallenen Arbeitstage nicht ankommt. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn diese drei Kalendertage teilweise auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag fallen oder an einem Freitag enden. Hierzu einige Beispiele:
![]() Auswirkungen auf das Beitragsausgleichsverfahren Für die Berücksichtigung von Unfällen im Beitragsausgleichsverfahren, das bei unserer Berufsgenossenschaft seit dem Rechnungsjahr 2001 bekanntlich als reines Zuschlagsverfahren ausgestaltet ist, knüpft das Gesetz - wie oben bereits angedeutet - an die Meldepflicht an. Diese hat somit nicht nur statistische, sondern auch finanzielle Bedeutung, weil nur die Kosten der anzeigepflichtigen Unfälle bei der Berechnung der Eigenneulast berücksichtigt werden. Besonderheiten gelten unter Umständen für Unfälle im Straßenverkehr, bei denen zwischen Wegeunfall und Betriebswegeunfall zu unterscheiden ist. Im Beitragsausgleichsverfahren werden nämlich die Wegeunfälle nicht berücksichtigt, während Betriebswegeunfälle, d. h. Unfälle auf Wegen, die außerhalb des Werksgeländes im unmittelbaren Interesse des Unternehmers zurückgelegt werden (Kundenfahrten u. ä.), grundsätzlich als "normale" Arbeitsunfälle behandelt werden. Der Unternehmer ist daher gut beraten, Wegeunfälle schon bei der Schilderung des Unfallhergangs in der Unfallanzeige als solche zu kennzeichnen. Indes bleibt die rechtliche Bewertung natürlich der Berufsgenossenschaft vorbehalten. Ärztliche Feststellung zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit Aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes ergibt sich die voraussichtliche Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung. Rechtlich bindend ist diese Angabe genau so wenig wie die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit selbst, allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für ihre Richtigkeit. Wenn aber der Versicherte vor Ablauf der prognostizierten Dauer der Arbeitsunfähigkeit seine Arbeit - ohne dass sich Probleme ergeben - regulär wieder antritt, ist diese Vermutung widerlegt und man kann davon ausgehen, dass die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt ist. Für die Meldepflicht ist dies interessant, wenn der Versicherte schon vor Ablauf der drei Tage wieder zur Arbeit erscheint. Arbeitsunfähigkeit trotz Erbringung einer Arbeitsleistung Nachfolgend soll auf einige Konstellationen eingegangen werden, in denen der Versicherte die Arbeit wieder aufnimmt, er unter besonderen Voraussetzungen aber dennoch arbeitsunfähig ist bzw. bleibt. Auf die Folgen für die Meldepflicht wird jeweils gesondert hingewiesen. Schonarbeitsplatz Als Fallgruppe, die im Zusammenhang mit der Meldepflicht am ehesten Bedeutung hat, ist das Vorgehen zu nennen, bei dem der Unternehmer der kurzfristigen attestierten Arbeitsunfähigkeit durch den Einsatz des Verletzten an einem anderen als seinem angestammten Arbeitsplatz begegnet. Der Unternehmer will sich die (Rest-)-Arbeitskraft des Versicherten zu Nutze machen und dadurch manchmal auch die Meldepflicht umgehen. Diese Verfahrensweise läuft in den Betrieben meist unter dem Begriff des Schonarbeitsplatzes. Viele Nachfragen, die unsere Berufsgenossenschaft in Bezug auf die Meldepflicht erreichen, stehen im Zusammenhang mit einer solchen Umsetzung, jedoch handelt es sich bei weitem nicht immer um einen "echten" Schonarbeitsplatz. Dieser Begriff stiftet offenbar mehr Verwirrung als er zur richtigen Handhabung insbesondere der Meldepflicht beiträgt, so dass nachfolgend auf die Einzelheiten eingegangen werden soll. Definition des Begriffs "Arbeitsunfähigkeit" Während bei den bisherigen Ausführungen der genaue Inhalt des Begriffs "Arbeitsunfähigkeit" von untergeordneter Bedeutung war, ist nunmehr eine präzise Begriffsbestimmung erforderlich. Unter Arbeitsunfähigkeit versteht man in der gesetzlichen Unfallversicherung in Anlehnung an den entsprechenden Begriff in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn ein Versicherter seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit wegen der Folgen des Unfalls bzw. der Berufskrankheit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, in absehbarer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern, nachgehen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es eine Teil-Arbeitsfähigkeit oder eine Teil-Arbeitsunfähigkeit nicht gibt. Die Begriffe Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit beziehen sich immer auf die vertraglich geschuldete Arbeitszeit, d. h. eine Teilzeitkraft mit einem 20-Stunden-Vertrag muss natürlich nur 20 Stunden pro Woche arbeiten können, um arbeitsfähig zu sein. Umsetzungsrecht des Unternehmers Wenn man grundsätzlich bestimmen will, wie ein Unternehmer einen verletzten Versicherten einsetzen können soll, der zurzeit nicht in der Lage ist, seiner unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Beschäftigung nachzugehen, könnte man sich entweder strikt an die obige Definition des Begriffs "Arbeitsunfähigkeit" halten oder den gegenteiligen Begriff der Arbeitsfähigkeit unter Billigkeitsgesichtspunkten erweitern. Die Rechtsprechung ist - historisch gesehen - beide Wege gegangen: Früher hat sie ausschließlich auf die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit abgestellt und den Schluss gezogen, dass der Versicherte auf andere Tätigkeiten nicht verwiesen werden darf, selbst wenn diese seinen Kräften und Fähigkeiten entsprachen. Die spätere Rechtsprechung hat den Begriff der Arbeit (zu welcher der Versicherte fähig sein muss) etwas erweitert. Darunter ist nun nicht mehr nur die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu verstehen, sondern es sind auch solche Verrichtungen erfasst, die in ihren wesentlichen Merkmalen mit der früheren Tätigkeit soweit übereinstimmen, dass nicht von einer fremden Tätigkeit gesprochen werden kann. Eine solche "ähnlich geartete Tätigkeit" darf der Versicherte nun nicht mehr ablehnen, wenn er sie ohne gesundheitliche Schäden ausüben kann. Im Einzelfall stellt sich häufig die Frage, ob eine andere Tätigkeit ähnlich geartet ist wie die bisher verrichtete. Als Faustformel gilt: Je weniger speziell die von dem Versicherten vor dem Unfall oder dem Eintritt der Berufskrankheit ausgeübte Tätigkeit war, umso mehr ähnlich geartete Tätigkeiten gibt es (bei entsprechender Betriebsstruktur). Dies lässt sich auch, aber nicht nur, am Ausbildungsstand festmachen. Ist der Versicherte ungelernt oder angelernt, stehen dem Arbeitgeber grundsätzlich mehr Versetzungsmöglichkeiten zur Verfügung als bei einem Versicherten, der eine Ausbildung oder ein Studium absolviert hat, daher für bestimmte Tätigkeiten besonders qualifiziert ist und deshalb die meisten anderen Tätigkeiten, die er verrichten könnte, als anders geartet bezeichnet werden müssen. Bei einem Ausbildungsberuf ist die Verweisung auf eine außerhalb dieses Berufsbildes liegende Beschäftigung nicht zulässig. Neben den für die Tätigkeit erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen müssen auch hinsichtlich der körperlichen und geistigen Anforderungen die bisherige Tätigkeit und die Verweisungstätigkeit übereinstimmen. Dies gilt auch für den Einfluss der Verweisung auf die Lebensweise des Versicherten (Gegenbeispiel: Umstellung von Arbeit am Wohnort zu Reisetätigkeit). Die versicherungsrechtliche Pflicht des Beschäftigten zur Aufnahme einer anderen, wenn auch ähnlich gearteten Tätigkeit setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber aufgrund seines arbeitsrechtlichen Direktions- oder Weisungsrechts befugt ist, dem Versicherten diese andere Tätigkeit zuzuweisen. Das Ausmaß des diesbezüglichen Weisungsrechts ist durch den Inhalt des Arbeitsvertrags begrenzt; sobald eine Änderungskündigung rechtlich erforderlich würde, ist die einseitige Zuweisung eines "anderen" Arbeitsplatzes nicht zulässig. Dies wirkt sich insbesondere dann aus, wenn der Arbeitsvertrag die geschuldete Tätigkeit sehr detailliert beschreibt und exakt auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten - die ja zurzeit nicht bzw. nicht vollschichtig geleistet werden können - beschränkt. Ob die Verweisung auf eine arbeitsvertraglich geschuldete, aber nie ausgeübte andersartige Tätigkeit zur nur vorübergehenden Erledigung die Arbeitsunfähigkeit beendet, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Steinbruchs-Berufsgenossenschaft ging zugunsten ihrer Mitgliedsunternehmen bisher davon aus, dass auch die Verweisung auf eine solche Tätigkeit zur Beendigung der Arbeitsunfähigkeit führt. Sobald der Arbeitgeber in zulässiger Weise von seinem Weisungsrecht Gebrauch macht, endet die Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der Versicherte oder ein Arzt dabei mitwirken müssten. Die Arbeitsfähigkeit tritt also nicht bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem der Arzt dem Versicherten attestiert, eine andere Tätigkeit ausüben zu können. Wenn Arbeitgeber und Versicherter über die Zulässigkeit der Weisung uneins sind, ist die Frage schnellstmöglich mit Hilfe des Arztes zu klären. Die innerhalb von drei Kalendertagen zulässig ausgesprochene Weisung lässt die Meldepflicht entfallen. Umsetzung mit Einverständnis des Versicherten Bisher war von den Möglichkeiten des Arbeitgebers die Rede, den Versicherten trotz vorläufiger Arbeitsunfähigkeit kraft seines Direktionsrechts mit einer im Vergleich zu der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ähnlich gearteten Aufgabe zu betrauen. Im gegenseitigen Einverständnis kann der Versicherte aber auch eine andersartige Tätigkeit übernehmen. Entscheidend ist hier seine freie Willensentscheidung, d.h. der Versicherte darf auch nicht durch eine betriebliche Übung, solche Tätigkeiten zu übernehmen, unter Druck gesetzt werden. Im Einvernehmen mit dem Versicherten kann der Unternehmer also die Rest-Arbeitskraft nutzen. Für die Arbeitsunfähigkeit hat die Arbeitsaufnahme jedoch keinerlei Folgen, so dass die Meldepflicht - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - bestehen bleibt. Zur Verdeutlichung der unterschiedlichen Konstellationen können die folgenden Beispiele beitragen (1. - 3. nach Schönberger, Die BG 1978, 494):
Versuchsweise Arbeitsfähigkeit Neben der Schonplatztätigkeit bezeichnet auch das Rechtsinstitut der versuchsweisen Arbeitsfähigkeit einen Fall im Grenzbereich von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsfähigkeit, und zwar bei zeitnaher Wiedererkrankung. Konkret ist hierunter zu verstehen, dass ein zuvor arbeitsunfähig geschriebener Versicherter seine Arbeit nach Ablauf der Krankschreibung wieder aufnimmt, sich aber schon nach wenigen Tagen oder sogar Stunden herausstellt, dass er tatsächlich noch nicht wieder in der Lage ist, seine Arbeit ohne die Gefahr einer alsbaldigen Verschlimmerung zu verrichten. Ist dies bei rückwirkender, objektivierender Betrachtung der Fall, muss die Arbeitsunfähigkeit als durchgehend beurteilt werden. Die Berufsgenossenschaft zahlt dann - wenn die in der Regel sechs Wochen andauernde Lohnfortzahlungsperiode abgelaufen ist - ohne Unterbrechung Verletztengeld, dessen Höhe sich nach dem Arbeitsentgelt vor Beginn der gesamten Arbeitsunfähigkeitsperiode bemisst. Dagegen liegt eine Wiedererkrankung vor, wenn die medizinischen Befunde die Feststellung der Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsaufnahme des Versicherten objektiv rechtfertigen, der Versicherte auch die geschuldete Arbeitsleistung unter zumutbaren Bedingungen verrichten konnte und sich die Folgen des Versicherungsfalls nicht oder erst durch besondere, nicht vorhersehbare Umstände verschlimmerten. Bis vor wenigen Jahren nannte man die rückschauende Bewertung als "durchgehend arbeitsunfähig" einen "missglückten Arbeitsversuch". Nachdem die Rechtsprechung diese Rechtsfigur in einer anderen Fallgestaltung für unanwendbar erklärt hat, besteht Einigkeit, die gerade geschilderte Konstellation nicht mehr "missglückten Arbeitsversuch" zu nennen. Stattdessen wird sie jetzt häufig als "versuchsweise Arbeitsfähigkeit" bezeichnet. In der Sache hat sich hier aber nichts geändert. Für die Erstattung einer Unfallanzeige ist die Arbeitsaufnahme im Rahmen der versuchsweisen Arbeitsfähigkeit von Bedeutung, wenn zunächst Arbeitsunfähigkeit für nicht mehr als drei Tage attestiert wurde. Die Anzeigefrist beginnt zu laufen, sobald der Unternehmer Kenntnis davon erlangt, dass der Versicherte den Arbeitsversuch abgebrochen hat. Belastungserprobung Die Belastungserprobung ist ein weiterer Fall der nicht regulären Arbeitsaufnahme nach Arbeitsunfähigkeit, der in der Praxis nicht selten zu Nachfragen führt, der allerdings bei attestierter Arbeitsunfähigkeit von nicht mehr als drei Tagen keine Anwendung findet und deshalb keine Auswirkungen auf die Meldepflicht hat. Hier sind sich die Beteiligten nämlich schon von vornherein darüber im Klaren, dass der Versicherte seine übliche Tätigkeit nicht in vollem Umfang ausüben kann. Die Belastungserprobung ist eine ärztlich angeordnete und überwachte Maßnahme, welche auf die berufliche Wiedereingliederung zielt. Mit ihrer Hilfe soll festgestellt werden, ob überhaupt und falls ja, welche Dauerbelastung dem noch arbeitsunfähigen (!) Verletzten bzw. Erkrankten zuzumuten ist. Häufig wird eine Belastungserprobung mit einer Arbeitstherapie, welche die optimale Förderung der verbliebenen Fertigkeiten und Wiederherstellung der Belastungsfähigkeit bezweckt, verbunden. Hervorzuheben ist noch, dass der Betroffene bis zur Beendigung der Maßnahme, in deren Rahmen er bei erfolgreichem Verlauf zuletzt acht Stunden pro Tag arbeitet, in voller Höhe Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft erhält. Keine Nachteile durch "Falschmeldung" Wenn ein Unternehmer nicht sicher ist, ob es sich um einen meldepflichtigen Unfall handelt, sollte er die Unfallanzeige gleichwohl ausfüllen, um seiner Anzeigepflicht nachzukommen und spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn er von einem Unfall lediglich durch den Verletzten Kenntnis erhält und darüber hinaus Zeugen nicht vorhanden sind. Gleichzeitig sollte er die Berufsgenossenschaft in der Unfallanzeige oder in einem Begleitschreiben auf seine Zweifel hinweisen und diese begründen. Eine kurzfristige Klärung im Interesse aller Beteiligten ist hierdurch am besten gewährleistet. Auch entstehen im Beitragsausgleichsverfahren keine Nachteile, weil hier nicht die gemeldeten, sondern nur die tatsächlich meldepflichtigen Unfälle Berücksichtigung finden. Bei der Benutzung des Formulars "Unfallanzeige" ist gerade in nächster Zeit darauf zu achten, dass ab August 2002 ein neues, vereinfachtes Formular zu benutzen ist. Das Formular ist auf unserer Website hinterlegt: www.stbg.de/form/form.htm. Abschließend noch der Hinweis, dass natürlich nicht annähernd alle Fragen im Zusammenhang mit dem Themenkomplex Arbeitsunfähigkeit und Meldepflicht in diesem Rahmen behandelt werden können. Es sind aber im Wesentlichen diejenigen Punkte angesprochen worden, die in letzter Zeit gehäuft Gegenstand von Anfragen waren. Die Klärung von Einzelfällen muss einer individuellen Prüfung vorbehalten bleiben. Assessor Ansgar Spohr, StBG ![]() Inhaltsverzeichnis Ausgabe 3/02 | Zurück zu unserer Homepage |