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Das Haushalten ist in Zeiten immer knapper werdender Ressourcen fast schon eine hohe Kunst. Für das Finanzielle
gibt es so genannte Experten, denen man die Zahlenzauberei mit Haushaltsplan und Rechnungslegung getrost überlassen
kann und auch überlassen sollte. Richtig wirtschaften müssen aber nicht nur diese Fachleute, sondern
jeder Mitarbeiter. Denn die Disposition über sächliche Ressourcen obliegt nicht nur der Beschaffungsabteilung,
sondern jedem, der - wenn auch in unterschiedlichem Umfang - die sächlichen Mittel des Unternehmens nutzt,
unvorsichtig oder umsichtig, auf langfristigen Gebrauch angelegt oder nach dem Motto "ex und hopp" oder "es
ist ja nicht mein Geld".
Neben den sächlichen gibt es aber auch personelle Ressourcen. Spätestens hier kommt wirklich jeder mit
einem Faktor in Berührung, der den betrieblichen Alltag und die Effektivität von Arbeitsabläufen
entscheidend beeinflusst. Und auch hier kann man vergeuden oder sinnvoll ausnutzen, dem Zufall überlassen
oder gezielt vorgehen. Schon das Haushalten mit den eigenen Kräften ist manchmal nicht ganz einfach. Jeder
von uns wird die Situation kennen, in der er feststellen musste: Jetzt habe ich mir zuviel zugemutet. Viele von
Ihnen müssen nicht nur mit den eigenen, sondern auch mit den Kräften anderer, nämlich ihrer Mitarbeiter,
haushalten. Wenn man sie maßlos fordert und Raubbau an ihren Kräften betreibt, ist das weder menschlich
noch wirtschaftlich vertretbar.
Indes: Was ist das rechte Maß? Insbesondere wenn ein Versicherter wegen Arbeitsunfähigkeit gehindert
ist, seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nachzugehen, stellt sich die Frage: Ist es zulässig und
zweckmäßig, dem Betroffenen bestimmte andere Aufgaben zu übertragen? Wie bald und wie schnell darf
er wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden? Die rechtlichen Lösungen in diesem Bereich schaffen
einen allseits als sachgemäß anerkannten Interessenausgleich, der in hohem Maße von Zumutbarkeitsgesichtspunkten
geprägt ist. Da es nach Eintritt eines Versicherungsfalls häufig nicht so weiter laufen kann wie zuvor,
wird beiden Parteien des Arbeitsvertrags etwas - aber nichts Unzumutbares - abverlangt. Die Berufsgenossenschaft
steuert mit Beratungsleistung und ggf. mit finanziellen Hilfen das ihrige bei, so dass die möglichst baldige
Rückkehr in das Arbeitsleben, eine eventuell notwendige Umgestaltung des Arbeitsplatzes und anderes mehr reibungslos
funktionieren. Zur Beantwortung häufig gestellter Fragen im Grenzbereich von Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsfähigkeit
sei Ihnen der Artikel in der Rubrik "Recht" empfohlen. Da auch die in der Praxis nicht immer hinreichend bekannten
Details im Zusammenhang mit der Meldepflicht von Arbeitsunfällen erläutert werden, konzentriert sich
der Beitrag auf Fälle kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei dem so genannten
Schonarbeitsplatz, weil auch dieser Begriff häufig missverstanden wird und infolgedessen die Anzeige eines
Arbeitsunfalls fälschlicherweise unterbleibt.
Ihr
Willi Lange
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