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Gefahrstoffe aktuell
Neue EG-Richtlinien und Änderungen von EG-Richtlinien
Biologische Arbeitsstoffe
Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz
der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie
im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391 /EWG).
Diese Richtlinie stellt die konsolidierte Fassung der 1990 erlassenen Arbeitnehmerschutzrichtlinie 90/679/EWG dar,
in der die Texte der inzwischen erlassenen Änderungs- bzw. Anpassungsrichtlinien eingearbeitet sind.
Änderungen des Chemikaliengesetzes
Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes vom 27.12.2000
Die Änderung des Chemikaliengesetzes dient der Erweiterung des Ermächtigungsrahmens der Bundesregierung
zur Umsetzung der Allgemeinen Stoffrichtlinie 98/24/EG in der Gefahrstoffverordnung, die zukünftig für
alle chemischen Stoffe – auch solche, die keine Gefahrstoffe sind – bestimmte Schutzmaßnahmen beim Umgang
enthalten wird. Auf die Änderungen des Gerätesicherheitsgesetzes und die Änderung und Aufhebung
anderer Rechtsvorschriften wird hier nicht eingegangen.
Änderungen und Ergänzungen der Technischen Regeln für Gefahrstoffe
TRGS 002 „Übersicht über den Stand der Technischen Regeln für Gefahrstoffe“ (Neufassung, Stand:
März 2001)
Diese Übersicht enthält alle gültigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) einschließlich
der bis zum März 2001 im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Änderungen und Ergänzungen.
TRGS 200 „Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen“ (Änderungen und Ergänzungen,
Stand: März 2001) und
TRGS 201 „Kennzeichnung von Abfällen beim Umgang“ (Änderungen und Ergänzungen, Stand: März
2001)
Diese beiden TRGS wurden redaktionell überarbeitet und an den aktuellen Stand der Gefahrstoffverordnung und
der EG-Richtlinien angepasst, wie er sich insbesondere aus der Vierten Novelle zur Gefahrstoffverordnung („Verweis-Verordnung“)
vom 26. Juni 2000 ergeben hat.
TRGS 440 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Ermitteln von Gefahrstoffen
und Methoden zur Ersatzstoffprüfung“ (Neufassung vom März 2001, Berichtigung, Stand: April 2001)
Diese im März 2001 veröffentlichte TRGS wurde von Grund auf überarbeitet, wobei von dem früher
enthaltenen Rechenmodell des „potenziellen relativen Risikos (pR)“ lediglich der Wirkfaktor W noch erhalten geblieben
ist, der entsprechend einem von der BAuA geförderten Forschungsvorhaben statt einer linearen nunmehr eine
im Wesentlichen logarithmische Abstufung aufweist. Statt dessen enthält die TRGS in der Anlage 2 nunmehr ein
sogenanntes „Spalten-Modell“, das im Wesentlichen im Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitssicherheit
(BIA) entwickelt wurde. Die Anlage 2 dieser TRGS wurde im April 2001 berichtigt.
TRGS 526 „Laboratorien“ (Neue Technische Regel, Ausgabe: Dezember 2000)
Im Rahmen des Kooperationsmodells zwischen dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) und den Berufsgenossenschaften
wurden die berufsgenossenschaftlichen Richtlinien für Laboratorien (BGR 120) als Technische Regeln für
Gefahrstoffe in das staatliche Vorschriftenwerk übernommen.
Die Laborrichtlinien werden nunmehr – jedoch ohne Erläuterungen (in der TRGS als „Durchführungsanweisungen“
bezeichnet) - als TRGS 526 veröffentlicht.
TRGS 554 „Dieselmotoremissionen“ (Neufassung, Stand: März 2001)
Diese TRGS wurde grundsätzlich überarbeitet und dem aktuellen Stand der Technik und der wissenschaftlichen
Erkenntnisse angepasst. Die bisher in Nr. 5 der TRGS aufgeführten Empfehlungen zur Ermittlung und Überwachung
typischer Arbeitsbereiche wurden in eine leichter ergänzbare und für den Anwender besser nutzbare Form
in eine Anlage zur TRGS mit einheitlichem Layout überführt. Dabei wurden zusätzliche Arbeitsbereiche
in den Katalog der Empfehlungen für typische Arbeitsbereiche übernommen.
TRGS 900 „Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz – Luftgrenzwerte“ (Neufassung vom Oktober 2000, Änderungen
und Ergänzungen, Stand: April 2001)
Nach vier Jahren wurde im Oktober 2000 erstmals wieder eine komplette Neufassung der Technischen Regeln für
Gefahrstoffe „Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz – Luftgrenzwerte“ (TRGS 900) veröffentlicht. Wesentliche
Inhalte dieser Neufassung sind:
- Anpassung der Stoffbezeichnungen an die Nomenklatur von Anhang 1 der Richtlinie 67/548/EWG zur Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung
- Durchgängiger Hinweis auf die Herkunft von Luftgrenzwerten in der Spalte „Bemerkungen“
- Korrektur der Umrechnung der Luftgrenzwerte zwischen Volumenangaben in ml/m3
(ppm) und Massewerten in mg/m3, wobei die Volumenwerte unverändert bleiben und die Massewerte korrigiert wurden.
- Für vier Stoffe sowie für zwei Stoffgruppen (Bitumen und Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren
- Gruppe 1: Ottokraftstoffe) wurden neue bzw. geänderte Luftgrenzwerte aufgenommen.
Im April 2001 wurden sechs neue bzw. geänderte Luftgrenzwerte (unter anderem Aceton) aufgenommen. Für
insgesamt 48 Stoffe (unter anderem Calcium-oxid, Natriumhydroxid) wurde ein Hinweis auf die unzureichende Datenlage
(„u. D.“) bei der Aufstellung des eintsprechenden Luftgrenzwertes aufgenommen.
TRGS 901 „Begründung und Erläuterung zu Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz“ (Änderungen
und Ergänzungen, Stand: April 2001)
Im Teil 11 dieser TRGS wurden im Oktober 2000 Begründungen für Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren
- Gruppe 1: Ottokraftstoffe (Nr. 72 Teil 3) sowie für Bitumen (Nr. 77) aufgenommen. Im April 2001 wurden neben
einer redaktionellen Korrektur Einträge für zwei Stoffe angefügt.
TRGS 903 „Biologische Arbeitsstofftoleranzwerte“ (BAT-Werte) (Neufassung, Stand: April 2001)
Der Text dieser TRGS wurde redaktionell überarbeitet, in der Tabelle wird statt des Parameters „Harn“ nunmehr
der Begriff „Urin“ verwendet. Der BAT-Wert für Quecksilber und seine anorganischen Verbindungen wurde auf
die Hälfte abgesenkt.
TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder und fortpflanzungsgefährdender Stoffe“
(Neufassung, Stand: März 2001, Berichtigung, Stand: April 2001)
Im März 2001 wurde die redaktionell überarbeitete Neufassung der TRGS veröffentlicht, in der nunmehr
nur noch solche Stoffe aufgeführt sind, die durch andere Vorschriften nicht entsprechend geregelt sind.
Mit der Veröffentlichung im April 2001 wurde in Nr. 3 „Liste“ dieser TRGS der Eintrag „Ethanol“ gestrichen,
der versehentlich aufgenommen worden war und nicht den Beschlüssen des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS)
entsprach.
TRGS 906 „Begründungen zur Bewertung von Stoffen der TRGS 905“ und TRGS 908 „Begründungen zur Bewertung
von Stoffen der TRGS 907“ (Aufhebung März 2001)
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) hat entschieden, dass Begründungen zu Bewertungen
und Einstufungen zukünftig nicht mehr als Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) veröffentlicht
werden sollen. Bisherige und zukünftige Begründungen zur Bewertung von Stoffen als krebserzeugend, erbgutverändernd,
fortpflanzungsgefährdend oder sensibilisierend werden als Beschlüsse des AGS im Internet unter der Adresse
www.baua.de/prax/ veröffentlicht.
TRGS 910 „Begründungen für die Einstufung der krebserzeugenden Gefahrstoffe in die Gruppe 1, 11 oder
111 der Liste des Anhangs 11 Nr. 1.1 Gefahrstoffverordnung“ (Aufhebung März 2001)
Diese TRGS wird aufgehoben, da die ursprünglich bestehende Absicht, eine Einteilung der krebserzeugenden Gefahrstoffe
nach ihrer Wirkungsstärke fortzuführen, nicht weiter verfolgt wurde und die Beurteilung der krebserzeugenden
Wirkung von Stoffen, die im Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) bearbeitet wurden, in der bisherigen TRGS 906
enthalten sind.
TRGS 954 „Empfehlungen zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von § 15a Abs. 1 GefStoffV für den
Umgang mit asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und Erzeugnissen in Steinbrüchen“ (Neufassung, Stand: März
2001)
Diese TRGS wurden an die Weiterentwicklung des staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelwerkes angepasst,
der Abschnitt „Ermittlung“ wurde entsprechend dem heutigen Stand der Erkenntnisse überarbeitet.
Ankündigung eines Luftgrenzwertes für Schwefelsäure
Der Unterausschuss V (UA V) „Luftgrenzwerte“ des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) überprüft zur
Zeit die in der MAK-Werte-Liste der DFG 1999 vorgeschlagene Absenkung des Luftgrenzwertes für Schwefelsäure
auf 0,1 mg/m3. Da bisher kein geeignetes Messverfahren zur Verfügung gestanden hat, mit dem der vorgeschlagene
Grenzwert überwacht werden konnte, wurde ein solches Verfahren vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für
Arbeitssicherheit (BIA) entwickelt. Die Ankündigung eines abgesenkten
Luftgrenzwertes für Schwefelsäure dient der Überprüfung der Möglichkeit zur Einhaltung
eines solchen Wertes. Alle Unternehmen, insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen, die mit Schwefelsäure
Umgang haben, sowie Stellen (beispielsweise Aufsichtsbehörden, Arbeitsschutzinstitutionen, Verbände),
die über entsprechende Daten verfügen, werden aufgefordert, Expositionsmessdaten (Messergebnisse) nach
dem Stand der Technik sowie arbeitsmedizinischen Erfahrungen dem UA V des AGS mitzuteilen. Diese Mitteilungen müssen
dem Ausschuss bis zum 1. Oktober 2001 mit entsprechender Begründung bei der fehlenden Möglichkeit, den
vorgesehenen Grenzwert einzuhalten, vorliegen. Alle nach diesem Stichtag eingehenden Ergebnisse können bei
der Beratung zur Grenzwertfestsetzung nicht mehr berücksichtigt werden.
Dipl.- Ing. Kurt Kolmsee, StBG, Tel. 05 11 / 72 57-703
Dipl.-Chem. (Univ.) Dr. rer. nat. Hansmartin Reimann, StBG, Tel. 05 11 / 72 57-757

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