| www.steine-und-erden.net > 1999 > Ausgabe 2/99 > Unfallverhütungsvorschriften und Strafrecht |
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| Arbeitsunfälle haben häufig schwerwiegende rechtliche Konsequenzen, vor allem wenn sie darauf beruhen, daß Arbeitgeber oder auch Mitarbeiter gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen haben. Bisweilen werfen sie nicht nur die Frage nach der zivilrechtlichen, sondern auch der strafrechtlichen Verantwortung desjenigen auf, der durch sein Verhalten gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen und so den Unfall verursacht hat. |
b) Sonderfall: Unfallverhütungsvorschriften als "anerkannte Regeln der Technik" in § 319 StGB
Eine Sonderrolle kann den Unfallverhütungsvorschriften im Rahmen des § 319 III, I StGB zukommen: Dort wird der fahrlässige, Leib und Leben anderer gefährdende Verstoß gegen die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" bei Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder bei Abbruch eines Bauwerks unter Strafe gestellt. Bei den "Regeln der Technik" handelt es sich nach h.M. um einen unbestimmte Rechtsbegriff,8 dessen Ausfüllung bei der Rechtsprechung liegt, welche die Regeln der Technik wie die allgemeinen Sorgfaltsregeln fallbezogen konkretisieren.9
Bei dieser Konkretisierung kann es auch auf den Inhalt der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ankommen.
3. Zurechenbarkeit des auf dem Verhaltensfehler beruhenden Erfolges
Der Erfolg muß schließlich durch den Sorgfaltsverstoß des Täters ursächlich herbeigeführt worden sein. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Bestehen eines Kausalzusammenhangs. Ein vom Täter verursachter Erfolg kann ihm nur zugerechnet werden, wenn er seine spezifische Voraussetzung gerade in dem sorgfaltswidrigen Aspekt des Täterverhaltens gehabt hat.
Im Beispielsfall wurde der Tod des K. zutreffend als vom Angekl. kausal herbeigeführt und seinem Verhalten zurechenbar angesehen.
II. Unfallverhütungsvorschriften und Fahrlässigkeitsschuld
Fahrlässigkeitsschuld setzt voraus, daß der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten und dem Maß seines individuellen Könnens imstande war, die objektive Sorgfaltspflicht zu erkennen und die sich daraus ergebenden Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen.
1. subjektive Voraussehbarkeit
Der Erfolg muß vom Täter nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der konkreten Situation als möglich voraussehbar gewesen sein. Es sind jedoch strengere Maßstäbe anzuwenden, sobald der Täter nicht mehr ausschließlich auf sein unmittelbares eigenes Erfahrungswissen angewiesen ist, sondern Warnungen und allgemeine Vorschriften zu beachten hat.10. Als derartige allgemeine Vorschriften sind insbesondere auch Unfallverhütungsvorschriften anzusehen. Vernachlässigt der Täter eine solche Vorschrift, so kann aus ihrem Bestehen in Verbindung mit der Kenntnis oder Erkennbarkeit ihrer allgemeinen Bedeutung u. U. selbst dann schon ein zuverlässiger Schluß auf die Voraussehbarkeit des Erfolges gezogen werden, wenn die dem Täter unmittelbar bekannten Tatsachen für sich genommen nach seiner Vorstellung eine Gefahr als ausgeschlossen erscheinen lassen und die Beachtung der sichernden Vorschrift deshalb im gegebenen Fall geradezu als übertriebene, an Pedanterie grenzende Sorgfalt eingeschätzt werden könnte. Dieser erheblich strengere Maßstab soll allerdings nur bei besonderen Gefahrenquellen (z. B. Sprengstoffe) gelten.Liegen demnach Weisungen und allgemeine Vorschriften vor, die zur Verhütung von Unfällen erlassen worden sind, wird sich nach Auffassung der Rechtsprechung der Zuwiderhandelnde in der Regel nicht darauf berufen können, der schädigende Erfolg sei nicht voraussehbar gewesen.11 Sie verwendet die Vorschriften demnach als Beweisanzeichen.In unserem Beispielsfall bedarf es allerdings nicht dieses strengeren Maßstabs, da es dem Angekl. jedenfalls möglich war vorauszusehen, daß sich bei unzureichender Beaufsichtigung der Chemikalien und Belehrung der Arbeiter ein tödlicher Unfall durch die gefährlichen Gase ereignen konnte.
Die Fahrlässigkeitsschuld setzt weiterhin voraus, daß der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist, die Sorgfaltsanforderungen, die nach dem objektiven Maßstab an ihn zu stellen sind, zu erkennen und zu erfüllen. Maßgebend ist der Täter selbst mit seinem individuellen Niveau an Kräften, Erfahrungen und Kenntnissen (subjektiver Maßstab). Sind die in den Unfallverhütungsvorschriften gegebenen Handlungsanweisungen identisch mit der objektiven Sorgfaltspflicht, so kann dem Täter (z. B. dem Betriebsleiter) nur dann ein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn er nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage war, diese Handlungsanweisungen zu erfüllen.
Der Angekl. in unserem Beispielsfall war ohne weiteres auch nach dem subjektiven Maßstab in der Lage, die an ihn gestellten Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen. Er hat daher auch subjektiv pflichtwidrig gehandelt. Seiner Verurteilung durch das OLG Köln ist also zuzustimmen.
III. Verantwortlichkeit des Normgebers?
Bislang ist nur die Rede gewesen von der Verantwortlichkeit eines Unternehmers, Betriebsleiters etc. für Arbeitsunfälle, die sich aufgrund der Mißachtung von Unfallverhütungsvorschriften ereignet haben. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß evtl. auch die geistigen Schöpfer einer unzulänglichen Unfallverhütungsvorschrift (z. B. Technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaften) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnten, wenn es gerade durch Befolgung der Unfallverhütungsvorschrift zu einem Arbeitsunfall kommt. Diese Erwägung ergibt sich aus dem besonderen Vertrauen, das gerade den Schöpfern von Unfallverhütungsvorschriften entgegengebracht wird.12 Danach würden diese schon dann die objektive Sorgfaltspflicht verletzen, wenn das in der Unfallverhütungsvorschrift empfohlene Verhalten objektiv sorgfaltswidrig ist. Die Voraussehbarkeit einzelner Arbeitsunfälle wird dann zwar im konkreten Fall äußerst problematisch sein; es ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Unfallverhütungsvorschriften in der Arbeitsroutine von den Anwendern häufig nicht mehr daraufhin überprüft werden, ob sie zur Unfallverhütung geeignet sind. In der Praxis sind derartige Fälle jedoch - soweit ersichtlich - nicht bekannt geworden.
Für die strafrechtliche Beurteilung können Unfallverhütungsvorschriften in dreierlei Hinsicht bedeutsam werden:
I. Unfallverhütungsvorschriften warnen schon durch ihr Bestehen vor Gefahren und machen in der Regel den Erfolg, auf dessen Abwendung sie gerichtet sind, objektiv voraussehbar.
II. Existenz und Handlungsanweisungen von Unfallverhütungsvorschriften führen zu einer Beweiserleichterung hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit des Täterverhaltens.
III. Bestehen für besonders gefährliche Arbeitsbereiche (z.B. Sprengungen) Unfallverhütungsvorschriften, so entsteht ein strengerer Maßstab für den Täter hinsichtlich der subjektiven Voraussehbarkeit des Erfolges. Auch durch Zufall eintretende Unfälle werden voraussehbar, soweit die Unfallverhütungsvorschriften gerade die Vermeidung solcher Zufälle bezwecken.
Anschrift des Verfassers:
F. - H. Lange, Mozartwinkel 43, D-31275 Lehrte
