Den ersten Teil dieser Veröffentlichung finden Sie in Ausgabe 1/2010. Den vollen Text finden Sie auch unter http://www.dguv.de/ifa/de/pub/grl/pdf/2010_003.pdf (PDF)
Asbesthaltige mineralische Rohstoffe, Teil 2:
Schutzmaßnahmen mit der TRGS 517
Die in der TRGS 517 aufgeführten Schutzmaßnahmen gelten nicht kumulativ; sie sind nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen durchgeführt wurde, auszuwählen und zu dokumentieren. Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ist sofort und danach in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
Nach § 9 der Gefahrstoffverordnung ist folgende Rangfolge bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen vorgegeben:
- Einsatz emissionsarmer Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel,
- Durchführung kollektiver Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle, wie Absaugung, Be- und Entlüftung und geeignete organisatorische Maßnahmen,
- Verwendung persönlicher Schutzausrüstung, wenn eine Gefährdung durch Maßnahmen nach Nummern 1 und 2 nicht verhindert werden kann.
Die bei Vorliegen mineralischer Stäube anzuwendenden Staubschutzmaßnahmen gelten grundsätzlich auch für Asbest, da mit Senkung der allgemeinen Staubbelastung durch einatembaren (E-Staub) und alveolengängigen Staub (A-Staub) entsprechend auch die Höhe der Belastung durch Asbestfasern und Quarzfeinstaub reduziert wird. Deshalb sind alle Maßnahmen immer im Zusammenhang mit den Anforderungen aus der BGI 5047 Mineralischer Staub beziehungsweise demnächst der TRGS 559 Mineralischer Staub zu betrachten.
Technische Schutzmaßnahmen
Für die Umsetzung technischer Maßnahmen zur Staubvermeidung und Staubminderung gilt:
- Auswahl und Einsatz staubarmer Anlagen, Maschinen und Geräte. Diese müssen mit Absaugungen versehen sein, soweit dies möglich ist und die Staubfreisetzung nicht durch andere Maßnahmen, wie durch Einhausung, Wasserbenetzung, verhindert wird.
- Auswahl und Durchführung staubarmer Arbeitsverfahren.
- Vermeidung von Ablagerungsflächen für Stäube und leichte Reinigungsmöglichkeit durch entsprechende Gestaltung der Arbeitsräume.
- Vollständige Erfassung und gefahrlose Beseitigung frei gesetzter Stäube möglichst an der Austritts- oder Entstehungsstelle. Die Wirksamkeit dieser Einrichtungen ist bei erstmaliger Inbetriebnahme nachzuweisen.
- Weitere lufttechnischer Maßnahmen zur Arbeitsplatzlüftung bei unvollständiger Erfassung frei gesetzter Stäube.
- Rückführung abgesaugter Luft in Arbeitsräume nur nach ausreichender Reinigung.
Bei der Auswahl der einzelnen Maßnahmen ist stets der Stand der Technik zu beachten.
Kollektive und organisatorische Maßnahmen
Die Funktionsfähigkeit von Entstaubungseinrichtungen und lufttechnischen Anlagen ist durch regelmäßige Prüfung in mindestens jährlichem Zeitabstand und Instandhaltung zu gewährleisten. Die Prüfungen sind zu dokumentieren, die Prüfunterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Betriebseinrichtungen, wie Maschinen und Geräte, Arbeitsräume, Verkehrswege, müssen sauber gehalten und regelmäßig gereinigt werden. Trockenes Kehren oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist nicht zulässig. Soweit technisch machbar, müssen Materiallagerung und Materialumschlag staubfrei erfolgen. Abfälle und Reststoffe, wie Filterstäube, Schutzanzüge, sind staubfrei zu lagern und zu entsorgen.
Den Arbeitnehmern müssen getrennte Schränke zur Aufbewahrung der Arbeits- und Schutzkleidung einerseits und der Straßenkleidung andererseits zur Verfügung stehen sowie Waschgelegenheiten.
Für Arbeitsbereiche, in denen die Asbestfaserkonzentration von 15.000 F/m³ überschritten ist, besteht ein Zutrittsverbot mit entsprechender Kennzeichnung für Unbefugte. Die Arbeitnehmer sind über die durch das Einatmen von Asbestfasern auftretenden Gesundheitsgefahren und die Schutzmaßnahmen anhand einer schriftlich vorliegenden Betriebsanweisung mündlich zu unterweisen (siehe hierzu auch TRGS 555). Umfang und Art der Unterweisung sind an Nummer 4.12 der TRGS 517 festgelegt.
Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien müssen von fachkundigen Personen geleitet und beaufsichtigt werden. Die Festlegung der Verantwortlichkeiten sowie die Auswahl der geeigneten Personen obliegt hierbei dem Arbeitgeber.
Bei Einsatz von Fremdfirmen (Subunternehmer) muss der Auftraggeber für eine Information des Auftragnehmers über das mit dem Auftrag verbundene Gefährdungspotenzial durch Asbest und die erforderlichen Schutzmaßnahmen sorgen. Der Auftragnehmer ist als Arbeitgeber wiederum für die Unterweisung seines eigenen Personals verantwortlich.
Persönliche Schutzmaßnahmen
Bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Sinne der TRGS betreffen persönliche Schutzmaßnahmen hier nur das Tragen von Atemschutz und Schutzkleidung. Art und Ausführung hat der Arbeitgeber entsprechend den speziellen Einsatzbedingungen auszuwählen.
Die Auswahl der Atemschutzgeräte erfolgt nach der zu erwartenden Expositionshöhe:
- Oberhalb von 15.000 F/m³ bis zu 150.000 F/m³ sind Halbmasken mit P2-Filter, partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 oder Masken mit Gebläse und Partikelfilter TM1P geeignet.
- Bei Überschreiten von 150.000 F/m³ sind Masken mit Partikelfilter P3 zu verwenden. Wegen des geringeren Atemwiderstandes sollten vorzugsweise Vollmasken mit Gebläseunterstützung eingesetzt werden, wenn Tätigkeiten mit derart hoher Asbestfaserexposition unvermeidbar sind.
Als Schutzkleidung kommen Einweg- oder Mehrwegschutzanzüge in Betracht. Einwegschutzanzüge müssen nach Schichtende entsorgt werden, während Mehrweganzüge über einen längeren Zeitraum getragen werden können, dafür aber regelmäßig zu reinigen sind.
Die vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung muss von den Beschäftigten zwingend getragen werden, solange eine Gefährdung besteht. Das Tragen von belastender persönlicher Schutzausrüstung darf keine Ersatzmaßnahme für technische Schutzmaßnahmen sein. Als belastend gilt das Tragen von Atemschutzgeräten ohne Gebläseunterstützung.
Spezielle Schutzmaßnahmen für bestimmte Tätigkeiten
Gewinnung und Aufbereitung in Steinbrüchen
Die in der ehemaligen TRGS 954 enthaltenen technischen Schutzmaßnahmen wurden vollständig in den Abschnitt 5 der TRGS 517 mit den speziellen zusätzlich durchzuführenden Schutzmaßnahmen übernommen. Neben der redaktionellen Überarbeitung erfolgte eine Anpassung an geändertes Recht und aufgrund neuer Erkenntnisse aus der praktischen Anwendung der TRGS 954.
Der Abschnitt 5 enthält konkrete Anforderungen an die Ausstattung von Maschinen, Geräten und Anlagen, an die Handhabung des Materials bei der Lagerung und beim Umschlag einschließlich der Reststoffbehandlung sowie an die Infrastruktur des Betriebes (Fahrwege, Arbeitsräume, Sozialanlagen).
1. Maschinen, Geräte und Anlagen
- Geschlossenene Fahrerkabinen mit Klimaanlage und Staubfilterung bei Fahrzeugen für den Transport des Gesteins wie Radladern Bagger, Raupen und fahrbare Bohrgeräte. (Abb. 3)
Fenster und Türen der Fahrerkabinen sind während des Betriebes geschlossen zu halten. Die Kabinen sind regelmäßig zu reinigen. - Staubabsaugung an Bohrgeräten.
- Kapselung von Brech- und Siebanlagen nach dem Stand der Technik.
Absaugung des Staubes an Austrag- und Übergabestellen und Zuführung zu einer Entstaubungsanlage, wo eine Kapselung nicht möglich ist.
Neu: Die Asbestfaserkonzentration im Abgasstrom der Entstaubungsanlage darf nach TA-Luft 10.000 F/m³ nicht überschreiten. - Kapselung von Fördereinrichtungen nach dem Stand der Technik. (Abb. 5)
- Ausstattung von Materialübergabestellen mit Absaugung oder Wasserbesprühung.
- Materialschürzen im Bereich des Abwurfs, ggf. mit zusätzlicher Wasserbesprühung.
- Anpassung der Abwurfhöhe an die Höhe der Aufschüttung.
2. Materiallagerung, Materialumschlag, Filterstäube
- Lagerung von Kornfraktionen 0/2 mm in geschlossenen Silos, Kornfraktionen über 2 mm in mindestens dreiseitig umschlossenen Materialboxen.
- Schutzmaßnahmen gegen Staubabwehungen an Halden, wie Feuchthalten oder Windschutzbepflanzungen.
- Bei der Lkw-Verladung freie Fallhöhe möglichst gering halten, z. B. durch absenkbaren Verladerüssel. Ausstattung der Verladeeinrichtung mit Absaugung und/oder Wasserbedüsung. (Abb. 6)
- Entstaubung des Fertigproduktes, z. B. durch Waschen oder Entfüllern.
- Lagerung von Filterstäuben in geschlossenen, staubdichten Sammelbehältern. Dauerhafte Bindung oder Verfestigung vor anschließender Deponierung.
3. Fahrwege, Arbeitsräume, Sozialanlagen
- Befestigte Fahrwege im Bereich der Aufbereitungsanlagen und Verladung, insbesondere der Betriebszufahrt.
Regelmäßige Reinigung der befestig-ten Verkehrsflächen. Andere Fahrwege sind zwecks Staubbindung regelmäßig zu befeuchten. - Klimatisierte und mit ausreichend gefilterter Luft versorgte Arbeitsplätze in Arbeitsräumen mit Übergangszonen zum Reinigen oder Wechseln der Arbeitskleidung und Atemschutzgeräte.
- Filteranlagen müssen die saubere Luft in den Arbeitsraum so einleiten, dass in ihm ein Überdruck entsteht, der das Eindringen von Asbestfasern von Außerhalb verhindert.
- Reinigung von Arbeitsräumen und Übergangszonen mit Staubsauggeräten der Staubklasse H.
- Umkleideraum mit Trennung in einen „Schwarzbereich“ zum Wechseln und Aufbewahren der verunreinigten Arbeitskleidung und einen „Weißbereich“ für die Aufbewahrung der Straßenkleidung. Zwischen beiden Bereichen befinden sich die Wasch- und Duscheinrichtungen.
- Stiefelwaschanlage vor dem „Schwarzbereich“. In der Praxis hat sich auch eine Luftduschkabine zur Vorreinigung der verstaubten Arbeitskleidung bewährt.
- Pausen- und Aufenthaltsraum im „Weißbereich“
4. Handhabung der Schutzkleidung
Schutzkleidung muss beim Verlassen asbestbelasteter Arbeitsbereiche gereinigt und danach ausgezogen werden. Mehrweganzüge dürfen erst nach Absaugen anhaftender asbesthaltiger Stäube zum Waschen gegeben werden.
Recycling von Baustoffen
Vor Beginn der Baustoffwiederaufbereitung muss der Recyclingunternehmer Informationen über die Asbesthaltigkeit einholen. Sind diese Informationen nicht verfügbar, müssen eigene Ermittlungen nach den Vorgaben der Nr. 4 der TRGS 517 vorgenommen werden.
Erfolgt die Wiederaufbereitung in ortsfesten Anlagen, sind dieselben Schutzmaßnahmen, die für die Aufbereitung asbesthaltiger mineralischer Rohstoffe in Steinbrüchen gelten (vgl. Nr. 5.1 der TRGS), anzuwenden. Ein Unterschied besteht lediglich für mobil betriebene Recyclinganlagen. Es gelten zwar auch hier grundsätzlich die Anforderungen für ortsfeste Anlagen. Allerdings beschränken sich bei Mobilanlagen so die Möglichkeiten zur Staubreduzierung bei der Materiallagerung und beim Materialumschlag in der Regel auf das Anpassen der Abwurfhöhe an die Höhe der Schüttung und auf das Feuchthalten von Materialhalden durch Besprühen mit Wasser.
Folgende Maßnahmen haben bei den Beschäftigten eine gute Akzeptanz und sollten vorrangig umgesetzt werden:
- Einsatz von Radladern und Baggern mit geschlossener, klimatisierter Fahrerkabine. Das Filtermaterial der Klimaanlage muss für das Abscheiden von Asbestfasern geeignet sein. Während des Betriebs sind Fenster und Türen geschlossen zu halten. Die Kabinen müssen arbeitstäglich gereinigt werden.
- Tragen von Atemschutz bei Aufenthalt innerhalb der Anlage, bei Überwachungstätigkeiten mindestens Atemschutzgerät mit Partikelfilter P2. Während der Durchführung von Reinigungs- und Reparaturarbeiten empfiehlt sich wegen der erfahrungsgemäß höheren Exposition und der mit den Tätigkeiten verbundenen größeren körperlichen Belastung das Tragen eines gebläseunterstützten Atemschutzgerätes.
- Tragen von Schutzkleidung bei allen staubintensiven Tätigkeiten innerhalb der Anlage.
- Einrichtung eines Umkleideraums mit Waschgelegenheiten und getrennten Schränken für Straßen- und Arbeits-/Schutzkleidung.
- Einrichtung eines vom Umkleideraum getrennten Pausenraums.
Bearbeitung von Naturwerkstein
Erzeugnisse aus Naturwerkstein finden sowohl im Innen- als auch im Außenbereich vielfältige Anwendung, beispielsweise als Fassadenverkleidungen, Mauerabdeckungen, Bodenbeläge, Wandfliesen, Tischplatten, Bauelemente für den Ofenbau (Speckstein), Grabsteine, Steine zur Gartengestaltung. Häufig verwendete Gesteine sind Serpentin, Speckstein, Gabbro, Basalt. Ist der Naturwerkstein im Sinne der TRGS 517 asbesthaltig, muss der Steinbearbeiter zu den allgemeinen weitere, seine speziellen Tätigkeiten betreffende Schutzmaßnahmen berücksichtigen.
Bereits bei der Vorbereitung des Rohsteins zur Weiterverarbeitung kann es beim Reinigen der Oberfläche zur Freisetzung von Asbestfasern kommen, wenn ungeeignete Verfahren eingesetzt werden. Deshalb ist das Entfernen lose anhaftender Beläge auf Rohsteinen mit Flüssigkeitsstrahlern unzulässig, da Asbestfasern hierbei durch Zerkleinerung des Belages frei gesetzt und mit dem Sprühnebel weiträumig im Arbeitsbereich verteilt werden.
Grundsätzlich sind Nassbearbeitungsverfahren der Trockenbearbeitung vorzuziehen. Wird trocken gearbeitet, müssen die hierbei frei gesetzten asbesthaltigen Stäube abgesaugt werden. Bei Verwendung von Handmaschinen, wie z. B. Winkelschleifer, Bohrmaschine, müssen diese abgesaugt sein. Können absaugende Handmaschinen aufgrund besonderer Betriebsumstände nicht eingesetzt werden, muss unter Atemschutz und mit Schutzkleidung gearbeitet werden. Langsam laufende Maschinen sind zu bevorzugen.
Die Fußböden in Arbeitsbereichen, in denen die Steinbearbeitung stattgefunden hat, müssen regelmäßig feucht gereinigt oder abgesaugt werden. Die zur Staubabsaugung eingesetzten Industriesauger und Entstauber müssen in Kategorie H ausgeführt sein.
Handhabung von Füll- und Zuschlagstoffen
Staubende Materialien sind grundsätzlich unter geringst möglicher Staubfreisetzung zu lagern und zu verarbeiten. Die betreffenden Arbeitsbereiche müssen regelmäßig gereinigt und saubergehallten werden. Besondere Anforderungen gelten für die Materiallagerung und –zugabe.
Feinkörnige Füll- und Zuschlagstoffe der Körnung 0/2 mm sind in geschlossenen Silos, solche mit Körnungen über 2 mm in mindestens dreiseitig umschlossenen Materialboxen zu lagern.
Bei der Zugabe von Füll- und Zuschlagstoffen und bei Umlagerungsvorgängen, so bei der Herstellung von Asphalt oder Beton, ist darauf zu achten, dass möglichst wenig asbestfaserhaltiger Staub frei gesetzt wird. Die Reduzierung der Fallhöhe, Kapselung der Übergabestelle und des Fallweges sowie Staubabsaugen hilft dabei. Insbesondere bei der manuellen Zugabe aus Säcken sind während des Entleerungsvorgangs Atemschutz und Schutzkleidung Pflicht, sofern die Materialaufgabestelle nicht abgesaugt wird.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Drei Arten von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen mit unterschiedlichen Zielsetzungen werden unterschieden und sind unter den gegebenen Voraussetzungen vom Arbeitgeber zu veranlassen oder anzubieten.
Pflichtuntersuchungen sind Beschäftigte zu unterziehen, wenn sie bei ihren Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien einer Asbestfaserkonzentration ausgesetzt sind, die nicht unter der Nachweisgrenze von 15.000 F/m³ liegt. Diese Untersuchungen sind Voraussetzung für die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung mit diesen Tätigkeiten und sind vom Arbeitgeber zu veranlassen:
- Erstuntersuchung eines Beschäftigten vor Tätigkeitsaufnahme zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung für Tätigkeiten mit einer Exposition gegenüber Asbest.
- Nachuntersuchung des Beschäftigten in regelmäßigen Zeitabständen während der Tätigkeit zur Überwachung des gesundheitlichen Zustandes des Beschäftigten.
- Nachuntersuchung des Beschäftigten bei Beendigung der Tätigkeit mit Asbestexposition zur Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes.
Angebotsuntersuchungen hat der Arbeitgeber seinen Beschäftigten anzubieten, wenn Pflichtuntersuchungen aufgrund der Höhe der Asbestfaserkonzentration zwar nicht erforderlich sind, jedoch Tätigkeiten ausgeführt oder geprüfte Verfahren mit geringer Exposition angewendet werden, bei denen eine Exposition mit einer Faserkonzentration von weniger 15.000 F/m³ besteht oder bestehen kann. Die Untersuchungen erfolgen mit denselben Zielsetzungen wie die Pflichtuntersuchungen.
Nachuntersuchungen als nachgehende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen dem Zweck der langfristigen gesundheitlichen Überwachung asbestexponierter Beschäftigten nach Beendigung ihre Beschäftigung. Asbesterkrankungen können noch nach einer langen Latenzzeit von bis zu 30 Jahren nach der letzten Exposition auftreten. Diese Untersuchungen geschehen auf freiwilliger Basis des Versicherten.
Fristen für die Nachuntersuchungen legt der untersuchende Arzt im Einzelfall unter Berücksichtigung des Untersuchungsbefundes und der Expositionsverhältnisse am Arbeitsplatz fest. Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erfolgen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 1.2 „Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub, Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub“.
Ausblick
Als modular aufgebautes Regelwerk eröffnet die TRGS 517 die Möglichkeit, für weitere Branchen, Arbeitsbereiche und Tätigkeiten spezielle Schutzmaßnahmen aufzunehmen. Vorgesehen ist, die TRGS mit Regelungen für den Gleisbau, bei dem Bahnschotter neu eingebaut, aber auch nach längerer Liegezeit im Gleisbett wiederaufbereitet wird, zu ergänzen.
Eingehender zu untersuchen ist die Betonherstellung und die Bearbeitung von Betonstein, da auch hier je nach Standort asbesthaltige mineralische Füll- und Zuschlagstoffe eingesetzt werden.
Der erste Teil aus Heft 1/2010 im Internet
K. Kolmsee, BG RCI, M. Mattenklott