Arm eines Versicherten war in Förderband-Auflaufstelle geraten BG verhängte BußgeldDie Träger der gesetzlichen Unfallversicherung insbesondere die gewerblichen Berufsgenossenschaften können Geldbußen festsetzen, wenn ihnen angehörende Unternehmer und Versicherte vorsätzlich oder fahrlässig bestimmten Unfallverhütungsvorschriften zuwider handeln. Wird im Zusammenhang mit einer solchen Ordnungswidrigkeit Vorsatz festgestellt, so liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der BG, dies mit einer Geldbuße bis zu 20.000 DM zu ahnden.Ein besonders schwerwiegender Fall eines derartigen Verstoßes ist folgendes: In einem Kieswerk in Unterfranken hatte der Mitarbeiter des Technischen Aufsichtsdienstes der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft bereits bei einer Betriebsbesichtigung im Juli 1995 unter anderem die schriftliche Auflage erteilt, am langen Steigband und am Abzugsband/Kippstelle die Trommeln so zu verdecken, dass niemand in die Auflaufstellen geraten kann (§ 4 UVV Stetigförderer"). Noch in der gesetzten Frist teilte der Geschäftsführer des Unternehmens mit, dass die angeordneten Maßnahmen sämtlich durchgeführt worden seien. Bei einer erneuten Betriebsbegehung zwei Jahre später wurden wiederum nicht gesicherte Einzugstellen und zwar am Förderband des Schwimmbaggers vorgefunden. Auf das Auflageschreiben hin meldete der Geschäftsführer auch diesmal Vollzug im Hinblick auf alle beanstandeten Mängel. Im April 1999 ereignete sich in diesem Kieswerk ein schwerer Unfall, als ein Mitarbeiter, der die Bandstraße des Schwimmbaggers beaufsichtigte, mit dem rechten Arm in die nicht verdeckte Auflaufstelle einer Umlenkrolle eingezogen wurde (Abbildung). ![]() Umlenkrolle im Detail. Die Auflaufstelle ist sichtbar Nach Durchführung der staatsanwaltlichen Ermittlungen leitete die Steinbruchs-Berufsgenossenschaft ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren ein. Nach dessen Abschluss sah sich der für Geldbußen zuständige Finanzausschuss des Vorstands gezwungen, ein Bußgeld gegen den Geschäftsführer des Kieswerks in Höhe von 3.000 DM festzusetzen. Bei der Bemessung der Geldbuße musste berücksichtigt werden, dass es sich bei Mängeln an Förderbändern im Bereich der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft um einen Unfallschwerpunkt handelt, auf den ihr Technischer Aufsichtsdienst in den letzten Jahrzehnten eine besonders intensive Aufklärungsarbeit verwendet hat. Weiterhin durfte der Finanzausschuss nicht übersehen, dass der betroffene Geschäftsführer bei mehreren Betriebsbesichtigungen mit entsprechenden schriftlichen Auflagen auf die Sicherung von Förderband-Auflaufstellen hingewiesen wurde und dennoch nicht die Stetigförderer in angemessenen Zeitabständen auf diese Mängel hat überprüfen lassen. Im Jahre 2000 musste der Finanzausschuss des Vorstands in folgenden weiteren Fällen Bußgelder verhängen:
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