Gefahr durch biologische Arbeitsstoffe ernst nehmen
In Betrieben der Recyclingbranche, in Kompostierungsanlagen, Erdstoffdeponien, Betrieben der Abfallwirtschaft,
der Umwelttechnik und bei Arbeiten in der Abwasserbehandlung können die Beschäftigten einem erhöhten
Gesundheitsrisiko durch biologische Arbeitsstoffe ausgesetzt sein.Die Biostoffverordnung (BioStoffV) wurde am 27. Januar 1999 erlassen und ist am 1. April 1999 in Kraft getreten. Diese Verordnung setzt die EU-Richtlinie 90/679/EWG in nationales Recht um und konkretisiert die allgemeinen Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes für die Tätigkeiten mit oder unter Einwirkung von biologischen Arbeitsstoffen. Nachfolgend soll nur auf diejenigen Gefährdungen und Belastungen eingegangen werden, die für die Betriebe der betroffenen Branchen zutreffen. Ziel der Verordnung ist der Schutz der Beschäftigten vor einer möglichen Gefährdung der Gesundheit bei der gezielten Arbeit mit biologischen Arbeitsstoffen (in Laboratorien) oder bei den hier in Frage kommenden Arbeiten und Tätigkeiten, bei denen biologische Arbeitsstoffe als Verunreinigungen mit potenziellem Krankheitsrisiko auftreten können – „nicht gezielte Tätigkeiten". ![]() In Betrieben der Abfallwirtschaft und Umwelttechnik ist die Belastung durch biologische Arbeitsstoffe groß. Was sind biologische Arbeitsstoffe? Unter biologischen Arbeitsstoffen werden Mikroorganismen (potenzielle Krankheitserreger) zusammengefasst. Ihre große Zahl umfasst die Gruppen der Bakterien, Pilze (Schimmelpilze), Viren und Parasiten. Nach dem Grad der Gefährlichkeit für den Menschen (Wahrscheinlichkeit des Eintretens und dem Schweregrad der Erkrankung) unterscheidet die BiostoffV vier Risikogruppen. Weitere Kriterien für die Einstufung in eine dieser Gruppen sind: • die Verbreitungsgefahr in der Bevölkerung • die Möglichkeiten der Vorbeugung und der Behandlung einer aufgetretenen Erkrankung. Risikogruppe 1 ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Regel keine Infektionsgefährdung für die Beschäftigten besteht. (Belastung in Arbeitsbereichen von Recyclinganlagen oder Erdstoffdeponien mit nicht krankmachenden Bakterien und Schimmelpilzen). Eine allergisierende Wirkung ist jedoch möglich. Risikogruppe 2 liegt dann vor, wenn potenziell krankmachende Bakterien, Schimmelpilze oder Viren in erhöhter Konzentration im Atembereich oder in der unmittelbaren Arbeitsumgebung des Beschäftigten auftreten und Erkrankungen der Atemwege oder der Lunge verursachen können (Lungenentzündung). In diese Gruppe zählt auch der Erreger des Wundstarrkrampfes (Tetanuserreger) und der Hepatitis-A-Virus, der Erreger der infektiösen Gelbsucht. Neben einer Infektion können auch toxische Wirkungen durch Bakterientoxine auftreten. Bei den Risikogruppen 1 und 2 handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten, hier werden die Mikroorganismen also nicht gezielt gezüchtet, vermehrt oder eingesetzt. Die Mikroorganismen treten vielmehr als nicht vermeidbare Verunreinigungen (bakterielle Kontaminationen im zu verarbeitenden Material, wie Recyclingmaterial oder Erdstoffen) auf. Die Risikogruppen 3 und 4 weisen ein erhöhtes Infektionsrisiko mit der Folge schwerer Erkrankungen auf. Hier werden (in Laboratorien für medizinische Zwecke) Mikroorganismen gezielt unter erhöhten Sicherheitsvorkehrungen eingesetzt Die BioStoffV legt die jeweilige Risikogruppe und die entsprechende Schutzstufe nach Maßgabe der vorkommenden oder zu erwartenden Mikroorganismen, deren Virulenz (Gefährlichkeit) und den Möglichkeiten der Vorbeugung fest. Gezielte und nicht gezielte Tätigkeit? Gezielte Tätigkeiten liegen immer dann vor, wenn der biologische Arbeitsstoff mindestens der Art nach bekannt ist, die Tätigkeiten gezielt auf den biologischen Arbeitsstoff ausgerichtet sind und die Exposition (Belastung) hinreichend abschätzbar ist. Nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der BioStoffV liegen dann vor, wenn mindestens eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Typische Beispiele für nicht gezielte Tätigkeiten sind Prozesse und Tätigkeiten in der Abfallwirtschaft und deren speziellen Branchen. Die hier auftretenden Krankheitserreger treten als Verunreinigungen auf, sind nach ihrer Art nicht genau bekannt. Es handelt sich meist um Mischexpositionen der Beschäftigten, wobei die Expositionsverhältnisse aus verschiedenen Gründen starken Schwankungen unterliegen können. Biologische Arbeitsstoffe – ein Thema für Mitgliedsunternehmen der StBG? In bestimmten Unternehmen oder Bereichen der Mitgliedsbetriebe der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft können Beschäftigte also durchaus einem erhöhten gesundheitlichen Risiko durch biologische Arbeitsstoffe ausgesetzt sein, wobei es sich hier – wie erwähnt – um ungezielte Tätigkeiten gemäß BioStoffV handelt. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben, sollen hier folgende Bereiche genannt werden:
Bewusst ausgenommen wurde die thermische Entsorgung von Tiermehl. Hier wird auf einen Beitrag
der Autoren Dr. U. Kern und K. Schlingplässer in der Zeitschrift „Steine und Erden“, 111. Jahrgang; Ausgabe
1 (Januar/Februar 2001) verwiesen.
![]() An Arbeitsplätzen mit erhöhtem Risiko – zum Beispiel einem Sortierband – sind Gesundheitsschutz-Maßnahmen, wie Atemschutzmasken bereitzustellen. Geplante Arbeiten in kontaminierten Bereichen hat der Unternehmer spätestens vier Wochen vor ihrem Beginn
seiner zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich anzuzeigen (ZH 1/183). ![]() Inhaltsverzeichnis Ausgabe 2/01 | Zurück zu unserer Homepage |