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Vorbereitung eines neuen Luftgrenzwertes für Quarzstaub
Mit der nachfolgenden Ankündigung eines Luftgrenzwertes für Quarzstaub sind insbesondere auch die Mitgliedsunternehmen
der Industrie der Steine und Erden aufgefordert, für Arbeitsbereiche und Tätigkeiten Messdaten zu liefern,
bei denen schon heute die Einhaltung des aktuellen Grenzwertes und somit auch eines zukünftig abgesenkten
Grenzwertes problematisch erscheint.
Es sind nur Daten aktueller Messungen der letzten drei Jahre von Interesse, die den Stand der Technik widerspiegeln
und die von den Mitgliedsunternehmen in Eigeninitiative veranlasst wurden. Von der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
durchgeführte Messungen werden dort ausgewertet und über den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
an den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) weitergeleitet.
Als Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) wurde im Bundesarbeitsblatt (2001)
Nr. 11, S. 112-113 folgende Grenzwertankündigung veröffentlicht:
Ankündigung eines Luftgrenzwertes für Quarz (einschließlich Tridymit und Cristobalit) am Arbeitsplatz
Der Unterausschuss V „Luftgrenzwerte" (UA V) des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) beabsichtigt, für
Quarz (alveolengängige Fraktion) einen neuen Luftgrenzwert aufzustellen. Die Neufestsetzung des Grenzwertes
ist erforderlich, um durch präventive Maßnahmen eine Quarzstaublungenerkrankung sowie damit verbunden
eine Lungenkrebserkrankung [1] zu verhindern. Ferner hat die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher
Arbeitsstoffe der DFG die Einstufung des alveolengängigen Anteils des Quarzstaubes als krebserzeugend in die
Kategorie 1 vorgenommen und die Aufhebung des Grenzwertes in der MAK- und BAT-Werte-Liste 1999 bekanntgegeben.
Eine Übernahme der Bewertung in die TRGS 905 wird derzeit im Ausschuss für Gefahrstoffe beraten. Bis
zur Festlegung eines neuen Luftgrenzwertes ist der in der TRGS 900 genannte Grenzwert für die Arbeitsbereichsanalyse
heranzuziehen.
Die Festsetzung des Grenzwertes erfolgt auf der Basis des neuen Grenzwertekonzeptes [2; 3] und wird nach den Ableitungskriterien
der TRGS 102 [4] erfolgen, das heißt, die Festlegung des Grenzwertes erfolgt maßgeblich auf der Basis
von Arbeitsplatzmessergebnissen, die dem UA V vorgelegt werden.
Alle Unternehmen - insbesondere kleine und mittlere Unternehmen - die mit Quarz Umgang haben, sowie Stellen (beispielsweise
Aufsichtsbehörden, Arbeitsschutzinstitutionen, Verbände), die über entsprechende Daten verfügen,
werden gebeten, dem UA V des AGS Expositionsmessdaten (Messergebnisse) nach dem Stand der Technik sowie arbeitsmedizinische
Erfahrungen mitzuteilen:
Sekretariat des Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), Herrn Dr. Martin Henn, Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin, Friedrich-Henkel-Weg 1-25, D-44149 Dortmund.
Hinsichtlich der Definition von nach dem Stand der Technik abgeleiteten Grenzwerten wird auf die TRGS 102 „Technische
Richtkonzentrationen für gefährliche Stoffe" verwiesen [4]. Für die Ermittlung des Standes
der Technik sind Messergebnisse von besonderer Bedeutung, wobei auch das anzuwendende Messverfahren eine wichtige
Rolle spielt.
Zur Messung von Quarz sind geeignete Messverfahren in der Fachliteratur [5; 6] beschrieben. Maßgeblich für
die Festlegung des Grenzwertes sind Messergebnisse auf der Basis der beschriebenen oder eines vergleichbaren Verfahrens.
Es ist notwendig, dass zu den eingehenden Messergebnissen ergänzende Informationen zum Arbeitsbereich gegeben
werden. Hinsichtlich der Darstellung der Messdaten wird auf die Empfehlung nach [7] verwiesen.
Messergebnisse zu Quarz sollten dem UA V spätestens bis zum 30. August 2002 vorgelegt werden. Alle nach diesem
Stichtag eingehenden Ergebnisse können bei der Beratung zur Grenzwertfestsetzung nicht mehr berücksichtigt
werden.
Vorkommen von Quarz am Arbeitsplatz
Die Verwendung bzw. das Auftreten von Quarz (einschließlich Cristobalit und Tridymit) betrifft die meisten
Industriebereiche. Neben einer Auflistung der im Wesentlichen betroffenen Branchen sind auch die Anwendungen von
Quarz dargestellt, um Hinweise auf exponierte Bereiche zu erhalten.
Betroffene Bereiche
Gießereien, Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Maschinen- und Fahrzeugbau, Elektrotechnik, Feinmechanik,
Feuerfestindustrie, chemische Industrie, Gewinnung von Steinen und Erden, Steinbearbeitung, Bergbau, keramische
Industrie, Glasindustrie, Stollen-, Tunnel-, Schachtbau, Durchpressungen, Bauindustrie, Recyclinganlagen,
Landwirtschaft, Reinigungsdienste, Hersteller von Quarz- und Cristobalitprodukten.
Verwendung von Quarz
Verwendung von Cristobalit
Synthetische Cristobalitsande und daraus gewonnenes Mehl als Rohstoffe für keramische Fliesenmassen, als Füllstoffe
in Straßenmarkierungsfarben bzw. -massen und Fassadenfarben, in Beschichtungen und Kunststoffputzen, in Silikonkautschuk-Modellabdruckmassen,
Kunstharzlacken, Klebstoffen und Gießharzen, in Abrasivstoffen (Scheuer- und Reinigungsmittel auf flüssiger
oder pastöser Grundlage), zur Herstellung von Vogelsand, als Zusatz zu hellen Baustoffen und zur Herstellung
von Wasserglas.
Einsatz von Mischungen aus Cristobalit und Quarz bzw. Quarzgut in Einbettmassen (Dental-, Schmuck- und anderer
Präzisionsguss). Cristobalit kann zudem bei der thermischen Belastung von amorphen Si02-Materialien (z. B.
Kieselgur, Quarzglas, Quarzglasfasern) entstehen.
Tridymit hat in der industriellen Verwendung keine Bedeutung.
Auftreten von Quarz: Quarzanteile in Böden, die landwirtschaftlich genutzt werden, in mineralischen
Rohstoffen (z. B. Ton, Schiefer, Kieselgur, Talkum), in Stäuben des Bergbaus und im Staub, der sich auf Straßen
bzw. versiegelten Flächen in Städten sammelt (Aufwirbelung durch Straßenverkehr und Straßenreinigung,
z. B. Kehrsaugmaschinen). Zusammen mit Cristobalit und Tridymit bei der Herstellung von Silikasteinen (Martinöfen),
Koksofensteinen und beim Ofenbau bzw. -abriss; Cristobalit und Tridymit als Entglasungsprodukt von Quarzgläsern.
Quarz und Cristobalit in Filtermaterialien wie Kieselgur.
Literatur:
[1] Bekanntmachung des BMA vom 1. August 2001: Wissenschaftliche Begründung für die Berufskrankheit „Lungenkrebs
durch die Einwirkung von kristallinem Siliciumdioxid (Si02) bei nachgewiesener Quarzstaublungenerkrankung (Silikose
oder Siliko-Tuberkulose)". BArbBl. (2001) Nr. 9, S. 37-59.
[2] Pflaumbaum, W.: Gefahrstoffe: Grenzwerte. ESV-Arbeitstransparente zur Arbeitssicherheit.
Bielefeld: Erich Schmidt 2000.
[3] Luftgrenzwerte für Gefahrstoffe am Arbeitsplatz (Kennzahl 1404). In: BIA-Arbeitsmappe, Messung von Gefahrstoffen.
23. Lfg. X/99. Hrsg.: Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit - BIA. Bielefeld: Erich Schmidt
1989 - Losebl.-Ausg.
[4] Technische Regeln für Gefahrstoffe: Technische Richtkonzentrationen (TRK) für gefährliche Stoffe
(TRGS 102). BArbBl. (1993) Nr. 9, S. 65-70, zuletzt geändert BArbBl. (1997) Nr. 4, S. 57.
[5] Analytische Methoden zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe. Band 1: Luftanalysen.
Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft,
Weinheim - WILEY-VCH 1976 - Losebl.-Ausg.
[6] Messverfahren für Gefahrstoffe (Analysenverfahren): Quarz (Kennzahl 8522), In: BIA-Arbeitsmappe, Messung
von Gefahrstoffen. 14. Lfg. 11/95. Hrsg.: Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit (BIA).
Bielefeld: Erich Schmidt 1989 - Losebl.-Ausg.
[7] Alker, M.; Gielen, H.-G.; Sonnenschein, G.; Pflaumbaum, W.: Luftgrenzwerte - Aufbereitung von Arbeitsplatzdaten,
BArbBl. (2000) Nr. 1, S. 14-16 oder im Internet unter www.hvbg.de/bia (Rubrik
Fachinformationen).
Neue BG-Regel „Umgang mit mineralischem Staub" (BGR 217)
Seit Januar 2002 ist diese Regel bei der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft verfügbar. Sie ist gedacht als praxisorientierte
Erläuterung der Umgangsbestimmungen der Gefahrstoffverordnung für den Bereich mineralischer Stäube
mit oder ohne stoffspezifischem Grenzwert vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 1 der BG-Vorschrift „Umgang
mit Gefahrstoffen" (BGV B1).
Sie findet u. a. Anwendung in der Baustoffindustrie, d. h. im gesamten
Bereich der Industrie der Steine und Erden, der Bauindustrie (Hoch- und Tiefbau, Nebengewerke), der keramischen
und Glasindustrie. Das Regelwerk kann durch Branchenregelungen weiter ergänzt werden.
Eine Vorschau auf diese Regel wurde bereits im Heft 4/2001 dieser Fachzeitschrift
gegeben. Weitere Erläuterungen hierzu sind für eines der nächsten Hefte geplant.
Dipl.-Ing. Kurt Kolmsee, StBG
Dipl.-Chem (Univ.) Dr. rer. nat. Hansmartin Reimann, StBG
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