Novellierung des Beitragsausgleichsverfahrens der StBG
Die Zielsetzungen des Beitragsausgleichsverfahrens In der gesetzlichen Unfallversicherung der gewerblichen Wirtschaft werden die zur Beitragsberechnung heranzuziehenden Risikomerkmale mehrfach differenziert. Dies geschieht u. a. durch die Bildung von Tarifstellen und Gefahrklassen sowie durch das gesetzlich vorgeschriebene Beitragsausgleichsverfahren. Die risikobezogene Staffelung des Berufsgenossenschaftsbeitrags nach der Zugehörigkeit zu einer gewerblichen Berufsgenossenschaft und nach den Gefahrtarifstellen, die sogenannte primäre Beitragsdifferenzierung, erfolgt nach den objektiven Merkmalen Wirtschafts- und Gewerbezweig. Diese sind im Voraus erkennbar und können bei der Einteilung in Risikokollektive von Anfang an herangezogen werden. Sekundäre Beitragsdifferenzierungen werden dagegen nach individuellen Schadenverläufen vorgenommen, die erst nach einiger Zeit der Beobachtung erkennbar sind. Bei den Berufsgenossenschaften finden sie sich als Beitragsausgleichsverfahren nach § 162 Abs. 1 SGB VII. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind gemäß § 162 Abs. 1 SGB VII verpflichtet, den ihnen zugehörigen Unternehmen unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge auf den Beitrag aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen und somit ein Beitragsausgleichsverfahren durchzuführen. Ein Zweck dieser Regelung kommt im Gesetzestext mit den Worten „unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle“ andeutungsweise zum Ausdruck: die Förderung der Unfall- und Berufskrankheitenverhütung durch Beitragsanreize. Durch die Verminderung der betrieblichen Unfallzahlen soll es den Unternehmern in bestimmten Grenzen ermöglicht werden, auf ihren Berufsgenossenschaftsbeitrag direkt Einfluss zu nehmen. Keine oder relativ wenig Unfälle bedeuten dabei einen geringeren Beitrag, entweder dadurch, dass ein Nachlass gewährt oder kein Zuschlag erhoben wird. Inwieweit Zuschläge und Nachlässe allerdings tatsächlich eine Auswirkung auf die Prävention haben, dürfte nur schwer zu ermitteln sein. Auch wenn die Zahl der Arbeitsunfälle in den letzten Jahrzehnten deutlich zurückgegangen ist, war bisher nicht festzustellen, welcher Anteil an dieser Entwicklung dem Beitragsausgleichsverfahren zukommt. Ob von diesem Verfahren Anreize für verstärkte Präventionsmaßnahmen ausgehen, hängt jedoch auch von der Ausgestaltung im Einzelnen ab. Das Ziel, die Unfallsicherheit in den Betrieben zu erhöhen, kann allerdings nur ein – wenn auch sehr wichtiger – Teilaspekt des Beitragsausgleichsverfahrens sein. Für die Berufsgenossenschaft ist es eine Richtschnur bei der konkreten Regelung in der Satzung; rechtlich kommt es für die Auferlegung von Zuschlägen oder die Versagung von Nachlässen auf ein Defizit in der Prävention nicht an. Unternehmer können auch belastet werden, wenn die Unfallverhütung nicht vernachlässigt wurde und dennoch Arbeitsunfälle eingetreten sind. Im Umkehrschluss muss auch einem Unternehmer, dessen technische Ausstattung sich in einem desolaten Zustand befindet, ein Beitragsnachlass gewährt werden, wenn keine Unfälle eingetreten sind. Das Verfahren zielt auch darauf ab, die nivellierende Wirkung der Gefahrklassen bei der Beitragsberechnung abzuschwächen. Der Gefahrtarif soll eine objektive Unfallgefahr zum Ausdruck bringen und wird daher nach rein objektiven Kriterien aufgestellt; und obwohl die Berechnung der Gefahrklassen für einzelne Gewerbezweige oder Tarifstellen dem Versicherungsprinzip entspricht, sind gewisse Nachteile ersichtlich. Diese Nachteile im Verfahren ergeben sich daraus, dass die einzelnen Unternehmen nach der als Durchschnittswert ermittelten Gefahrklasse zum Beitrag herangezogen werden. Die betriebsbezogene Unfallverhütung wird mit ihrem Erfolg nicht im Einzelnen sichtbar. Das Beitragsausgleichsverfahren versucht diese Nachteile aufzufangen, indem die subjektive Unfallbelastung des einzelnen Unternehmens über Zuschläge und/oder Nachlässe berücksichtigt wird. Allerdings müssen sich Nachlässe und Zuschläge in gewissen Grenzen halten, um das Gefahrtarifwesen nicht zu durchbrechen und damit das Versicherungsprinzip als Grundgedanken der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu gefährden. Es würde auch gegen das Gesetz sowie das Solidaritätsprinzip verstoßen, den einzelnen Unternehmen direkt einen zu großen Teil ihrer eigenen Last aufzubürden. Für die Bemessung der Zuschläge und Nachlässe gibt es keine gesetzliche Mindesthöhe oder Höchstgrenze, denn auch die Begrenzung nach oben oder unten hat der Gesetzgeber den Organen der einzelnen Berufsgenossenschaft überlassen. Grundsätzlich lässt sich die Aussage treffen, dass die Höchstgrenzen für Zuschläge und Nachlässe dort liegen, wo das Prinzip der Solidarhaftung seine Grenzen findet, während die unteren Grenzen bei Werten liegen, die wirtschaftlich ins Gewicht fallen, damit sie als wirkliche Anreize zur Unfallverhütung beitragen. Das Prinzip der Solidarhaftung schränkt die maximale prozentuale Abweichung vom Normalbeitrag insoweit ein, als die Summe der durch Zuschlag oder Nachlass bereinigten Beiträge natürlich insgesamt das erforderliche Umlagesoll ergeben muss. Nach dem Überwiegensprinzip muss demnach zur Erhaltung der Grundstrukturen des Haftungsprinzips ein notwendiger Beitragssockel von 50 Prozent des Normalbeitrages immer abgedeckt sein. Im Umkehrschluss darf dann aber auch die quantitative Veränderung des Normalbeitrages durch Zuschläge oder Nachlässe nicht mehr als 50 Prozent betragen. Da das Gesetz sowohl reine Nachlass- und Zuschlagsverfahren als auch eine Kombination dieser Verfahrensweisen zulässt, bleibt die Wahl des Verfahrens den Versicherungsträgern überlassen. Auch die Gestaltung der Verfahren über die Berechnung der Nachlässe und Zuschläge liegt in ihrem Ermessen. Mit der Schaffung dieses weiten Spielraumes hat der Gesetzgeber im Interesse der Mitgliedsunternehmen gehandelt; er gibt den Organen der Berufsgenossenschaften die Möglichkeit zur Verwirklichung eines Verfahrens, das den jeweiligen Strukturen einer Berufsgenossenschaft als Risikogemeinschaft hinsichtlich Mitgliederzahl, Unternehmensgrößen und Gewerbezweigen im Sinne der gesetzlichen Vorgaben am besten gerecht wird und möglichst noch ausreichend Raum für strukturelle Anpassungen lässt. Der Gesetzgeber zeigt aber auch Grenzen auf, indem er als Berechnungsgrundlagen die Zahl, Schwere oder Kosten der Arbeitsunfälle vorgibt. Ferner sind für Zwecke der Rechtssicherheit die jeweils ausgewählten Verfahrensregelungen in der Satzung festzulegen. Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) sind obligatorisch von der Einbeziehung in das Beitragsausgleichsverfahren ausgeschlossen, weil die Unternehmer auf diese nur einen geringen Einfluss ausüben können. Auf ähnlichen Erwägungen beruht der fakultative Ausschluss für Berufskrankheiten sowie für Arbeitsunfälle, die durch höhere Gewalt, durch alleiniges Verschulden betriebsfremder Personen oder auf Betriebswegen entstanden sind. Der beschriebene Gestaltungsrahmen bringt aber nicht nur Rechte mit sich. Es ergibt sich auch die Anforderung, ein Verfahren zu finden, welches den gesetzlichen Zielen nachkommt, beitragsgerecht ist und dabei auch den innerberufsgenossenschaftlichen versicherungstechnischen Risikoausgleich nicht stört. Ausgehend von den beiden reinen (Nachlass- oder Zuschlags-) Verfahren und deren Kombination stehen letztlich drei grundsätzliche Verfahrensweisen zur Verfügung, die sich in Verbindung mit verschiedenen Bewertungsmöglichkeiten für anzuzeigende Unfälle und verschiedenen Abstufungen in der Ausgleichsberechnung zu einer Vielzahl von Möglichkeiten potenzieren. Auswirkungen des Beitragsausgleichs In vielen Bereichen der privaten Versicherungswirtschaft sind Beitragsausgleichsverfahren in Form von Prämiendifferenzierungen oder Beitragsrückerstattungen bekannt. Durch das Umlageverfahren besteht zwischen den Verfahren der Individualversicherungen und dem Beitragsausgleichsverfahren der Berufsgenossenschaften aber ein grundlegender Unterschied. Das versicherungstechnische Risiko der Individualversicherungen besteht darin, dass die erhobenen Prämien zur Deckung der Schäden nicht ausreichen könnten. Um dieses Risiko aufzufangen, orientieren sich die Prämien in der Regel an sehr ungünstigen Schadenverläufen; sie berücksichtigen neben Sicherheits- und Betriebskostenzuschlag ggf. auch einen Gewinnzuschlag. Sie werden im Voraus entrichtet und fallen somit oft zu hoch aus. Diese Risikozuschläge ermöglichen bei günstigen Schadenverläufen Beitragsrückerstattungen. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften werden von vornherein nicht mit diesen Risiken belastet, weil die Gesamtheit der Mitglieder das versicherungstechnische Risiko über die nachträgliche Umlage trägt. Die Kalkulation von Risikozuschlägen entfällt, da die Mitgliedsunternehmen nur den anhand des Umlagesolls konkretisierten tatsächlichen Finanzbedarf decken müssen. Jedes berufsgenossenschaftliche Beitragsausgleichsverfahren bedingt daher auch eine Änderung des Umlagesolls, da nur eine nach bestimmten Maßstäben gestaffelte Beitragsumverteilung stattfindet. Aus gesamtberufsgenossenschaftlicher Betrachtungsweise wirken Nachlass- und Zuschlagsverfahren dabei (über den Beitragsfuß) in ihrer Tendenz gleich. Beim Nachlassverfahren erhalten de facto all die Unternehmen einen Zuschlag, die keinen Nachlass erhalten. Beim Zuschlagsverfahren erhalten alle diejenigen Unternehmen einen Nachlass, denen kein Zuschlag auferlegt wird.
Es sei an dieser Stelle betont, dass es sehr zweifelhaft bleibt, ob sich überhaupt eine statistische Methode zur quantitativen Messung der Wirksamkeit einzelner Beitragsausgleichsverfahren finden lässt. Die Einbindung der Verfahren in einzelne Wirtschaftszweige mit jeweils verschiedenen Mitgliederstrukturen kann zur Folge haben, dass u. U. zwei identisch gestaltete Verfahren bei verschiedenen Berufsgenossenschaften unterschiedliche Wirkungen zeigen. Auch wirken die Verfahren durchaus unterschiedlich je nach Wirtschaftsverlauf. „Das Beitragsausgleichsverfahren als solches“ ist nicht existent, vielmehr obliegt es dem Fingerspitzengefühl der Organe der Berufsgenossenschaften, das für sie wirksamste Verfahren zu etablieren. Die Wirkung reiner Zuschlagsverfahren wird maßgeblich dadurch geprägt, dass die Zuschläge den Normalbeitrag aller Unternehmen mindern und daher auch bei der Aufbringung des Umlagesolls zu berücksichtigen sind. Da ein Teil des Umlagesolls durch Zuschläge aufgebracht wird, hat dies für alle Unternehmen einen niedrigeren Beitragsfuß als ohne Zuschläge zur Folge. Nicht oder unterdurchschnittlich belastete Unternehmen zahlen dann weniger Beitrag, die Vergünstigung ist aber von ihnen leider nicht direkt erkennbar. Ein Vorteil des Zuschlagsverfahrens liegt aber darin, dass die Beitragserhöhung nur genau diejenigen Unternehmen betrifft, denen ein Zuschlag auferlegt wird. Die im Nachlassverfahren gewährten Nachlässe für nicht oder nur unterdurchschnittlich belastete Unternehmen müssen bei der Ermittlung des Umlagesolls als Ausgaben berücksichtigt werden. Dadurch steigt der Beitragsfuß und somit die Belastung derjenigen Unternehmen, die keinen Nachlass erhalten. Wenn auch hier eine Erhöhung des Einzelbeitrags nicht direkt erkennbar wird, so ist diese Folge nicht ohne weiteres mit dem umgekehrten Fall beim Zuschlagsverfahren vergleichbar. Während die Zuschlagssumme auch durchschnittlich belasteten Mitgliedern zugute kommt, müssen dieselben Mitglieder hier die Last tragen, welche durch die Nachlassgewährung für überdurchschnittliche Unfallverhütung entsteht. Jeder Unternehmer mit durchschnittlichen Leistungen (bemessen an der Abweichung der Eigen- von der Durchschnittsbelastung) muss so einen Nachteil hinnehmen.
In einem kombinierten Verfahren sind die Wirkungen von Nachlass- und Zuschlagsverfahren dagegen vereint. Unternehmen, deren Eigen- die Durchschnittsbelastung übersteigt, werden Zuschläge auferlegt. Unternehmen, deren Eigenbelastung unter dem Durchschnitt liegt, erhalten Nachlässe. Da in Abhängigkeit von der Mitgliederstruktur jedoch die Nachlässe nicht vollständig durch Zuschläge aufzubringen sein dürften, werden in der Regel die Komponenten und damit die Wirkungen des Nachlassverfahrens dominieren. Eine Kombination beider Verfahren hat aber den Vorteil, dass beitragsmäßige Folgen sowohl aus unter- als auch aus überdurchschnittlichen Unfallbelastungen resultieren. Da es auf diese Weise theoretisch zu den größten Beitragsunterschieden kommen kann, macht dieses Verfahren besonders deutlich, dass für Zuschläge und Nachlässe Höchstgrenzen gesetzt werden müssen, wenn das Prinzip der Solidarhaftung nicht ausgehöhlt werden soll. Wirtschaftliche Bedeutung und Wertung des bestehenden Verfahrens Ein wichtiges Kriterium bei der Schaffung eines Beitragsausgleichsverfahrens ist die Frage seiner Beständigkeit, wenn man – letztlich auch aus Gründen der Rechtssicherheit – davon ausgeht, dass man sich nicht alljährlich mit einer Verfahrensänderung beschäftigen möchte. Einmal etablierte Verfahren können dabei natürlich nur so gut sein, wie es die sich verändernden Rahmenbedingungen zulassen.
Ein Festhalten an den Strukturen des bereits seit 1984 bei der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft praktizierten Beitragsausgleichsverfahrens hatte in den letzten Jahren vermehrt zur Folge, dass sich die Beitragsnachlässe und Beitragszuschläge weit von einer betragsmäßigen Kongruenz entfernt haben (siehe Abbildung 1). Der wirtschaftliche Verlauf des praktizierten Verfahrens ist in seiner Entwicklung maßgeblich durch eine Deckungslücke zwischen den vereinnahmten Beitragszuschlägen sowie den zu gewährenden Beitragsnachlässen geprägt. Zur Finanzierung des Überhangs zwischen den gewährten Nachlässen und den erhobenen Zuschlägen war in den letzten Jahren ein Unterschiedsbetrag von durchschnittlich 15 Millionen DM regelmäßig über die Umlagerechnung aufzubringen: die Nachlässe erhöhen die Vermögensaufwendungen, soweit sie nicht durch Beitragszuschläge aufgefangen werden. Zudem werden durch die nachvollziehbar erhöhten Liquiditätsanforderungen zur Gewährung der Nachlässe erhöhte Betriebsmittelbestände erforderlich, um einerseits vor Eingang der ersten Beitragsvorschussrate über ausreichende Finanzmittel verfügen zu können, andererseits aber auch aus dem Vorsichtsprinzip heraus einer nur begrenzten Vorauskalkulation des zu finanzierenden Überhangs entgegentreten zu können. Diese Ausgangslage hat mit dazu beigetragen, dass ein im Vergleich zu vielen anderen Berufsgenossenschaften erhöhter Normalbeitrag erhoben werden musste. Ein weiterer Ausgangspunkt der Überlegungen für eine Änderung des praktizierten Verfahrens ist in der Struktur der in unserer Berufsgenossenschaft zusammengefassten Unternehmen zu finden. Die in unserer Zuständigkeit befindlichen Klein- sowie Kleinstunternehmen weisen oft jahrelang keine Unfallneulast auf und erhalten dementsprechend den Höchstnachlass, obwohl die mehrjährige Unfallfreiheit nicht unbedingt Ergebnis einer besonders guten Präventionsarbeit, sondern primär auf eine statistisch niedrige Unfallwahrscheinlichkeit zurückzuführen ist. Bei der derzeitigen Unfallhäufigkeit von etwa 85 anzeigepflichtigen Arbeitsunfällen auf 1.000 Vollarbeiter hätte ein Unternehmen mit zehn Vollarbeitern über einen Zeitraum von zehn Jahren statistisch mit 8,5 Arbeitsunfällen zu rechnen, welche sich zudem nicht auf mehrere Jahre verteilen müssen, sondern auch in einem Jahr geschehen können und damit über die Neulastregelung (siehe § 29 Abs. 4 der Satzung) nur beschränkt Eingang in das Beitragsausgleichsverfahren finden. Ein Unternehmen mit 100 Vollarbeitern müsste im Verlauf von zehn Jahren statistisch gesehen dagegen mit 85 Arbeitsunfällen rechnen, so dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in jedem Jahr mindestens ein Unfall passiert. Der Erhalt des vollen Beitragsnachlasses wird den Mitgliedsunternehmen mit zunehmender Größe (gemessen an den Beschäftigtenzahlen) daher faktisch verschlossen, weil diese sich dem Eintreten eines oder mehrerer Unfälle auch durch noch so intensive Präventionsbemühungen meistens nicht entziehen können. Dieser Umstand erlangt zudem besondere Bedeutung, wenn man die Größenverteilung innerhalb unserer Mitgliedsunternehmen betrachtet, von denen etwa 70 Prozent weniger als 20 Vollarbeiter und nur knapp 0,5 Prozent mehr als 499 Vollarbeiter beschäftigen. Durch das aktuelle Verfahren erreichen die kleinen Unternehmen (bei jeweiliger Kumulierung der Zuschläge und Nachlässe) eine Beitragsminderung (bezogen auf ihren Beitragsanteil vor Durchführung des Verfahrens) von etwa acht Prozent, wohingegen die größten Unternehmen im Durchschnitt nur eine etwa halb so große Beitragsminderung von vier Prozent erreichen. Derzeit sind rund 94 Prozent unserer Mitgliedsbetriebe in das Beitragsausgleichsverfahren einbezogen, 82 Prozent aller Betriebe erhalten einen Nachlass, der somit gleichsam zum Normalfall geworden ist. Diese Nachlassgewährung erweckt damit bei fast allen Unternehmern den Anschein, dass im Unternehmen mit der Prävention „alles in Ordnung“ sei. In Wirklichkeit ist dies aber häufig nicht der Fall. Auch erhalten sehr viele Unternehmen einen – absolut betrachtet – geringen Beitragsausgleich (zumeist in Form eines Nachlasses), der vielfach als Bagatellbetrag zu klassifizieren ist und dem entgegen dem Gesetzeszweck keine wirtschaftliche Spürbarkeit zugesprochen werden kann. Dem Grundgedanken des Beitragsausgleichsverfahrens, die Förderung der Unfall- und Berufskrankheitenverhütung durch echte Beitragsanreize, wird durch die Vielzahl der beteiligten Unternehmen und die Höhe der jeweiligen Ausgleichsbeträge nicht Rechnung getragen. Ein neues Beitragsausgleichsverfahren für die Steinbruchs-BG Das angestrebte Ziel, das Beitragsausgleichsverfahren der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft dahingehend zu modifizieren, dass
Erhöhte Beitragsgerechtigkeit im Beitragsausgleichsverfahren durch Nichtberücksichtigung auch von Verkehrsunfällen bei Drittverschulden Neu ist auch die Möglichkeit, auf Antrag des Unternehmers diejenigen Unfälle von einer Berücksichtigung im Beitragsausgleichsverfahren auszunehmen, welche sich außerhalb des Betriebsgeländes im öffentlichen Verkehr durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen ereignet haben. Den Hintergrund für diese Neuerung bildet einerseits die Tatsache, dass die Unternehmer nur bedingt Einfluss auf den Eintritt der über die Ausnahmeregelung beschriebenen Versicherungsfälle nehmen können und diese daher nicht über einen Beitragszuschlag sanktioniert werden sollen. Andererseits führen diese Unfälle, welche bisher im Beitragsausgleichsverfahren Berücksichtigung finden, in den meisten Fällen zu einer Regressnahme des Schädigers seitens der Berufsgenossenschaft, so dass zusätzlich eine kostenmäßige Kompensation gegeben ist. Die vorgesehene Antragspflicht des Unternehmers lässt sich leider nicht vermeiden, weil die Berufsgenossenschaft nicht alle Versicherungsfälle von vornherein allein zu Zwecken des Beitragsausgleichsverfahrens auf die Verschuldensfrage hin klären kann. Auch eine gänzliche Nichtberücksichtigung von Betriebswegeunfällen erschien vor dem Hintergrund der bei der Steinbruchs-BG vorliegenden Tätigkeits- und damit Gefahrenstrukturen nicht angezeigt, weil in manchen Gewerbezweigen durch einen gänzlichen Ausschluss der Betriebswegeunfälle ein großer Teil „echter“ Arbeitsunfälle von vornherein unberücksichtigt geblieben wäre. Zum Abschluss sei zur Klarstellung noch einmal betont, dass die Neuerungen im Beitragsausgleichsverfahren erstmalig im Frühjahr 2002 im Rahmen der Umlagerechnung für das Jahr 2001 Anwendung finden werden. Andreas Ostertag, StBG Tel. 05 11/72 57-980 Bildunterschriften: Abb. 1: Entwicklung im Beitragsausgleichsverfahren Abb. 2: Die Struktur des neuen Beitragsausgleichsverfahrens Abb. 3: Die Struktur des neuen Beitragsausgleichsverfahrens ![]() Inhaltsverzeichnis Ausgabe 1/01 | Zurück zu unserer Homepage |