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Zweiter Nachtrag zur Satzung der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
Die Vertreterversammlung hat am 13. Dezember 2000 aufgrund des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Teil
IV (SGB IV) den folgenden Zweiten Nachtrag zur Satzung der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft beschlossen:
Artikel I
– Änderung der Satzung –
§ 29 Beitragsausgleichsverfahren
(1) Den an der Beitragsumlage nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (§ 25 der Satzung) beteiligten Unternehmern,
für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung
begründenden Beziehung stehen, werden unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle
(§ 193 SGB VII) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Zuschläge zum Beitrag auferlegt (§
162 Abs. 1 SGB VII). Das Beitragsausgleichsverfahren wird für jedes Kalenderjahr durchgeführt. Der Zuschlag
wird zusammen mit dem Beitrag (§ 25 der Satzung) erhoben und fällig (§ 30 der Satzung).
(2) Die Höhe der Zuschläge richtet sich – vorbehaltlich Abs. 4 Satz 2 – nach den Kosten der Versicherungsfälle.
Nicht berücksichtigt werden:
- Kosten der Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII (Wegeunfälle),
- Kosten der Versicherungsfälle, die sich außerhalb des Betriebsgeländes im öffentlichen
Verkehr durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen ereignet haben, auf Antrag
des Unternehmers,
- Kosten der Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII),
- Kosten der Versicherungsfälle der freiwillig Versicherten und deren Umlagebeiträge,
- Beiträge für den Ausgleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften (§ 25 Abs. 3 der
Satzung) sowie zu sonstigen Sonderumlagen (§ 56 der Satzung),
- Ansprüche nach § 33 Abs. 1 der Satzung.
(3) Die Berechnung der Zuschläge richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
- 1. Der Zuschlag ist der Höhe nach durch den zweifachen Wert der jährlich zu ermittelnden Durchschnittsbelastungsziffer
begrenzt und beträgt höchstens 20 v.H. des Beitrags. Die Durchschnittsbelastungsziffer ergibt sich aus
dem prozentualen Anteil der Summe der Neulast an der Gesamtumlage.
- 2. Es wird ein Zuschlag auferlegt, wenn die Eigenbelastungsziffer die Durchschnittsbelastungsziffer um mehr
als 25 Proztent übersteigt. Die Eigenbelastungsziffer ergibt sich aus dem prozentualen Anteil der Neulast
des Unternehmens an seinem Beitrag.
-
Die Abweichung errechnet sich wie folgt:
((Eigenbelastungsziffer - Durchschnittsbelastungsziffer) · 100) / Durchschnittsbelastungsziffer = Abweichung
(in v. H.)
Der Zuschlag beträgt:
(Abweichung in v. H. · Durchschnittsbelastungsziffer) / 100 = Zuschlag (in v. H.)
höchstens jedoch in Höhe des zweifachen Wertes der Durchschnittsbelastungsziffer. Die Höhe des
Zuschlags wird darüber hinaus auf 20 v.H. des Beitrags begrenzt.
(4) unverändert
(5) Für die gemäß § 150 SGB VII (§ 25 der Satzung) an der Beitragsumlage beteiligten
Versicherten nach § 6 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 43 der Satzung wird ein gesondertes Beitragsausgleichsverfahren
durchgeführt. Für jedes Kalenderjahr werden dabei unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle
nach Maßgabe eines besonderen Beschlusses der Vertreterversammlung Nachlässe auf den Beitrag bewilligt,
sofern für diesen Bereich ein positives Geschäftsergebnis vorliegt.
§ 44 Antrag, Versicherungssumme
Die freiwillige Versicherung erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der Berufsgenossenschaft (§ 6 Abs. 1 SGB
VII). Im Antrag soll die Versicherungssumme angegeben werden, die der Versicherung als Jahresarbeitsverdienst zugrunde
zu legen ist; ist die Versicherungssumme nicht angegeben, so gilt die Mindestversicherungssumme. Die Versicherungssumme
kann in Höhe eines Betrags gewählt werden, der mindestens der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV)
entspricht, jedoch den Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes (§ 34 Abs. 2 der Satzung) nicht überschreiten
darf. Bei einer Veränderung der Bezugsgröße ändert sich die Mindestversicherungssumme entsprechend,
ohne dass es einer gesonderten Mitteilung an den Versicherten bedarf. Die Versicherungssumme gilt sowohl für
die Berechnung der Beiträge als auch der Geldleistungen (§§ 45 und 47 der Satzung). Arbeitsentgelte
und Arbeitseinkommen aus anderen Erwerbstätigkeiten werden der Versicherungssumme bei der Berechnung von Geldleistungen
nicht hinzugerechnet.
§ 49 Beendigung der Versicherung
(1) bis (3) unverändert
(4) Für die Sicherstellung der Beiträge durch Abfindung oder Sicherheitsleistung bei Beendigung oder
Erlöschen der freiwilligen Versicherung gilt § 33 der Satzung entsprechend.
Artikel II
Die in Artikel I bezeichneten Änderungen treten am 01. Januar 2001 in Kraft.
Genehmigung
Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft am 13. Dezember 2000 beschlossene
2. Nachtrag zur Satzung vom 11. Dezember 1997 wird gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 SGB IV i. V. m. §
114 Absatz 2 Satz 1 SGB VII genehmigt.
Bonn, 04. Januar 2001
III 2 - 69020.00 - 5/2001
Bundesversicherungsamt
Im Auftrag
SIEGEL
gez. (Merten)

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