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Vor genau einem Jahr hatte ich an dieser Stelle auf eine Neuerung im Bereich der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
aufmerksam gemacht: die Einrichtung einer Auslandsunfallversicherung. Ich bezeichnete die Einführung dieser
neuen Versicherung damals als perspektivisch für neue Wege in einem neuen Jahrhundert. Heute möchte ich
Sie mit einer zweiten – m. E. noch wichtigeren – Änderung bekannt machen, die sich auf die Höhe der von
unseren Mitgliedsfirmen zu zahlenden Beiträge zur Berufsgenossenschaft auswirken wird. Es ist sicher kein
Geheimnis, dass sich der Beitrag bei unserer Berufsgenossenschaft wegen des teilweise immer noch beachtlichen Gefahrenpotenzials
im Steine und Erden-Bereich, vor allem aber wegen der immer noch großen Altlasten, auf vergleichsweise hohem
Niveau befindet. Nach Möglichkeiten und Wegen, die Höhe dieses Beitrags spürbar zu senken, wird
natürlich permanent gesucht, wobei sich die Überlegungen meistens und hauptsächlich auf den Präventionsbereich
richten, zumal sich hier am ehesten Kosten sparen lassen. Darüber hinaus musste und muss aber auch die Beitragsgestaltung
selbst einer dauernden kritischen Prüfung unterzogen werden. Ein sehr wichtiger Teilbereich ist dabei das
Beitragsausgleichsverfahren, welches sich auf Grund seiner spezifischen Ausgestaltung in den letzten Jahren zu
einem stetig wachsenden Kostenfaktor entwickelt hat. Dass diese hohen Kosten – vier Fünftel unserer Mitgliedsfirmen
erhalten jährlich einen Nachlass in Höhe von insgesamt rund 20 Millionen DM! – einerseits von der Solidargemeinschaft
aufgebracht werden müssen, sich aber andererseits statistische Wahrscheinlichkeiten beim Unfallgeschehen für
die Nachlässe und deren Höhe wesentlich stärker auswirken als eine intensive Unfallverhütungsarbeit,
war Anlass genug, das geltende Verfahren zu überdenken. Hier galt es, eine bessere und vor allem gerechtere
Lösung zu entwickeln, und ich bin überzeugt, dass uns dies gelungen ist. Auch wenn die Auswirkungen dieser
Novellierung des Beitragsausgleichsverfahrens erst bei der Umlagerechnung für das Jahr 2001, die im Frühjahr
2002 erfolgt, deutlich werden, möchte ich Ihre Aufmerksamkeit doch bereits jetzt auf den sehr ausführlichen
Beitrag Novellierung des Beitragsausgleichsverfahrens der StBG zu diesem Thema lenken. Darüber hinaus hat die Vertreterversammlung
unserer Berufsgenossenschaft in ihrer letzten Sitzung am 13. Dezember 2000 für die Ausgestaltung des Beitragsausgleichsverfahrens
noch eine weitere Satzungsänderung vorgenommen. Sie betrifft bestimmte Arbeitsunfälle, die sich außerhalb
des Betriebsgeländes ereignen, und stellt ebenfalls eine Verbesserung auf dem Sektor der Beitragsgerechtigkeit
dar. Weitere Erläuterungen finden Sie auch insoweit in dem vorgenannten Artikel sowie unter der Rubrik Mitteilungen.
Ihr
Willi Lange
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